Rechtsverletzungen gehen viral
Das kann jeden treffen: Auf Social Media werden falsche Darstellungen über die eigene Person verbreitet. Nicht nur einmal – vielfach, auch in geschlossenen Gruppen, wie oft genau weiß man gar nicht. Und auch nicht immer in gleichen Darstellungen, aber doch sehr ähnlich. Dass die Plattform eine konkret gemeldete Falschdarstellung löschen muss, ist unstreitig. Aber muss sie, wenn sie Kenntnis vom Vorhandensein solcher Falschdarstellungen hat, auch alle identischen und auch alle ähnlichen Posts entfernen? Und haftet sie gar auf Schadenersatz, wenn sie es nicht rechtzeitig tut? Mit der Durchsetzung dieser Ansprüche und damit der grundsätzlichen Klärung dieser Rechtsfrage hat uns die Grünen-Politikerin Renate Künast beauftragt, die auf der Plattform Facebook massenhaft mit einem Meme konfrontiert ist, das sie mit Bild und Nennung ihres Namens zeigt und ihr ein unvorteilhaftes Falschzitat unterschiebt, dass sie unstreitig nie geäußert hat.
Wie ist die Rechtslage?
Für ein einzelnes Falschzitat ist klar: Es liegt (mindestens) eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, dagegen haben Betroffene einen Unterlassungsanspruch. Dieser kann gegen den Verbreiter des Falschzitats geltend gemacht werden (wenn er überhaupt bekannt ist), aber es kann auch die Entfernung des Posts von der Social Media-Plattform im sogenannten notice-and-take-down-Verfahren verlangt werden: Der Betroffene muss die Plattform von der Rechtsverletzung informieren, denn zu einer allgemeinen Kontrolle auf Rechtsverletzungen ist der Plattformbetreiber nicht verpflichtet. Wenn er aber Kenntnis hat, muss er die Rechtsverletzung entfernen.
Wenn die Rechtsverletzung aber massenhaft geteilt und von anderen Nutzern eigenständig neu gepostet wird, in identischer oder sehr ähnlicher Form, überfordert die Betroffenen dieses Verfahren offenkundig. Wie sollen die Betroffenen alle Beiträge finden, wie melden? Der Gedanke liegt nahe: Der Plattformbetreiber betreibt ein Geschäftsmodell, das die Gefahr massenhafter Rechtsverletzungen birgt, und er hat die technische Mittel, der Rechtsverletzung entgegenzutreten, sodass er sich um die Eindämmung dieser Gefahr kümmern muss.
In dem Fall der österreichischen Politikerin Glawischnig-Piesczek, die massiven Beleidigungen ausgesetzt war, hat der Europäische Gerichtshof 2019 grundsätzlich entschieden, dass nationale Gerichte eine Löschpflicht auch für sinngleiche Informationen aufgeben können, EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18.
Wie haben wir Renate Künast geholfen – stellvertretend für alle Betroffenen?
Zunächst haben wir konkrete Rechtsverletzungen über das Portal gemeldet, anschließend noch einmal mit Anwaltsschriftsatz, und dabei zugleich zur Entfernung aller identischen und sinngleichen Posts auf der Plattform aufgefordert. Früher oder später hat Facebook die konkret gemeldeten Posts gelöscht, darüber hinaus ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auch weitere gleichartige Beiträge, wohl vor allem auch solche, die keine zusätzlichen Nutzerkommentare (sogenannte „Captions“) enthielten. Die geforderte Unterlassungserklärung bezüglich identischer und sinngleicher Beiträge gab Meta jedoch nicht ab.
Im April 2021 haben wir deshalb Klage zum Landgericht Frankfurt erhoben und, vereinfacht ausgedrückt, die Unterlassung der Verbreitung des Ausgangsmemes und aller identischen und kerngleichen Inhalte verlangt, soweit das Zitat nicht erkennbar als falsch gekennzeichnet wird.
Wegen der bisher unterbliebenen Löschungen wurde zugleich ein Schadenersatz von mindestens 10.000 Euro eingeklagt
Das Landgericht hat 2022 der Klage im Wesentlichen stattgegeben und Facebook die Entfernung identischer und sinngleicher Memes aufgegeben, die den Eindruck vermitteln, Renate Künast habe die beschriebene Äußerung getroffen. Zudem wurde der Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro zugesprochen -LG Frankfurt, Urteil vom 08.04.2022 – 2-03 O 188/21.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht im Jahr 2024 das Urteil des Landgerichts mit der Verurteilung zur Unterlassung bestätigt, jedoch die Schadensersatzklage abgewiesen – OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22.
Hiergegen haben beide Parteien Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, die Beklagte mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung, die Klägerin mit dem Ziel der Zuerkennung von Schadenersatz.
Vor dem BGH fand im Februar 2025 eine mündliche Verhandlung statt, in deren Vorfeld der BGH auch die Frage aufwarf, ob die Klägerin ihre Ansprüche auf Art. 17 und Art. 82 DSGVO stützen könnte und welche Bedeutung dem Digital Services Act (DSA) in diesem Zusammenhang zukommt. Nach ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat der VI. Zivilsenat am Ende der Sitzung das Verfahren bis zur Klärung europarechtlicher Fragen in einem beim Europäischen Gerichtshofs anhängigen Verfahren ausgesetzt – BGH, Beschluss vom 18.02.2025 – VI ZR 64/24.
Was ist Betroffenen zu raten?
Weder zeitlich noch inhaltlich lässt sich eine endgültige Entscheidung in dem Grundsatzverfahren absehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat jedoch im März 2025 seine Rechtsprechung in einem Eilverfahren bestätigt. In einer einstweiligen Verfügung hat es die Unterlassung irreführender Werbung mit Deepfakes unter Verwendung von Namen und Bildnis eines bekannten Arztes und Fernsehmoderators untersagt und ebenfalls müssen sinngleiche Beiträge auch ohne entsprechenden Hinweis entfernt werden, OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.03.2025 -16 W 10/25.
Entsprechende Aufforderungen an die Plattformen und gerichtliche Eilverfahren können also verhältnismäßig schnelle Lösungen bieten, wenn sich diese Rechtsprechung durchsetzt. Dabei sind unbedingt die knappen Fristen zu beachten, innerhalb derer einstweiliger Rechtsschutz zulässig ist – die meisten Gerichte gehen hier von vier Wochen oder einem Monat nach Kenntnis des Betroffenen von der Rechtsverletzung aus.
