Wer auf Social Media unterwegs ist, kennt die Fälle von plötzlichen Sperrungen von Accounts ohne Vorwarnung und ohne nachvollziehbare Begründung. Einspruchsverfahren werden binnen Minuten negativ beschieden, eine Nachprüfung findet oft offensichtlich nicht statt. Weitere Versuche, die Gründe der Sperrung zu ergründen, bleiben oft erfolglos.
Die Rechtslage ist dabei eindeutig: Der Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gehen im Rahmen von Plattformnutzungsverträgen von einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte aus. Accountsperrungen unterliegen daher inhaltlichen und formalen Grenzen. Plattformbetreiber müssen vor einer Sperrung die betroffenen Nutzer anhören und die Sperrung ausführlich begründen. Andernfalls liegt ein willkürlicher Eingriff in die Grundrechte der Nutzer vor.

Kein Einzelfall:
Missbräuchliche Sperrung eines Accounts einer politischen Partei
Kurz vor der Bundestagswahl musste unsere Mandantin feststellen, dass eines ihrer Nutzerkonten grundlos gesperrt wurde. Trotz intensiver Bemühungen, mit dem Plattformbetreiber in Kontakt zu treten und das interne Beschwerdeverfahren zu durchlaufen, blieben die Versuche erfolglos.
Das Brisante an diesem Fall: Es handelte sich bei unserer Mandantin um eine politische Partei, die nach dem Grundgesetz und nach der Rechtsprechung des BVerfG den Status einer verfassungsrechtlichen Institution genießt. Eingriffe in den politischen Wettbewerb und das Recht auf Chancengleichheit politischer Parteien nach Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG wiegen besonders schwer und bedürfen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung politischer Parteien für die Willensbildung des Volkes.
Angesichts dieser schwerwiegenden Einschnitte in die Rechtsposition unserer Mandantin handelten wir unverzüglich und erlangten die sofortige Freischaltung des Accounts und die vollständige Wiederherstellung der Onlinepräsenz.
Der Schaden solcher willkürlichen Sperrungen ist jedoch groß. Unsere Mandantin war unmittelbar vor der Bundestagswahl in ihrer Öffentlichkeitsarbeit erheblich eingeschränkt. Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 140, 1 [23]). Da die Sperrung nur einzelnen Parteien gegenüber erfolgt, während andere Parteien weiterhin ohne Einschränkung über die Plattform kommunizieren können, wird der politische Wettbewerb verzerrt. Die Plattform greift damit einseitig in die demokratische Willensbildung ein.
Die Rechtslage:
Höchstrichterliche Rechtsprechung zu Accounsperrungen und der Digital Services Act (DSA)
Nach der Rechtsprechung des BGH können Betreiber einer Internetplattform mit einer Vielzahl von Followern nicht uneingeschränkt Verhaltensregeln aufstellen und zu deren Durchsetzung Maßnahmen ergreifen. Vielmehr sind die Grundrechte der Nutzer hinreichend zu berücksichtigen. Für die Entfernung von Inhalten und die Sperrung von Nutzerkonten muss ein sachlicher Grund bestehen. Ein Netzwerkbetreiber darf die aus seiner strukturellen Überlegenheit folgende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen willkürlich einzelne Meinungsäußerungen zu untersagen. Die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Nutzungsbedingungen müssen zudem gewährleisten, dass die darauf gestützten Entscheidungen nachvollziehbar sind und an objektive, überprüfbare Tatbestände anknüpfen (BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20, BGH, Urteil vom 30.10.2009 – V ZR 253/08).
Daraus folgt, dass eine sofortige Sperrung eines Accounts ohne Anhörung rechtswidrig ist. Der Bundesgerichtshof hat hierzu klare prozedurale Vorgaben aufgestellt, welche die Information des betroffenen Nutzers über die gegen ihn ergriffene Maßnahme, die Begründung derselben sowie eine Möglichkeit des Nutzers zur Stellungnahme mit anschließender Neubescheidung umfasst (BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20).
Mit einer Accountsperrung ohne Anhörung und Begründung verstoßen die Plattformbetreiber auch gegen europarechtliche Verpflichtungen aus dem Digital Services Act (DSA). Art. 17 Abs. 1 DSA verpflichtet die Betreiber, ihren Nutzern klare und verständliche Informationen über ihre Moderationspraktiken zu geben. Eine Sperrung, die ohne Begründung oder lediglich mit einem allgemeinen Hinweis auf die Nutzungsbedingungen begründet wird, steht hierzu in klarem Widerspruch.
Auch ein vollautomatisiertes Einspruchsverfahren ohne Anhörungsmöglichkeit erfüllt nicht die Anforderungen an ein wirksames Beschwerdemanagementsystem gemäß Art. 20 Abs. 1 DSA. Das Recht des Nutzers auf Anhörung wird hierdurch ausgehöhlt. Eine sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung, die mit Blick auf betroffene Grundrechte erforderlich wäre, ist keinesfalls denkbar.
Weitere Informationen zu unserem Fall der politischen Accountsperrungen finden Sie auch in folgendem Video: Instagram sperrt grundlos Parteiaccounts im Wahlkampf – was man gegen Sperrungen tun kann.