JUNLOCK · Rechte-Check

Gesperrt? Gefälscht? Bedroht?

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Plattformen wie Instagram, TikTok, Facebook, YouTube, Google oder X dürfen Accounts nicht grundlos sperren und müssen rechtswidrige Inhalte nach Kenntnis entfernen. Ob Accountsperrung, Fake-Account, Identitätsmissbrauch oder Hate Speech – der JUNLOCK-Schnellcheck zeigt Ihnen in unter zwei Minuten, ob in Ihrem Fall rechtliche Ansatzpunkte bestehen. Die Auswertung wird auf Wunsch von einem spezialisierten Anwalt der JUN Legal GmbH geprüft.

Die Rechtslage auf einen Blick

Accountsperrung

Plattformen müssen vor einer Sperrung informieren, begründen und anhören. Eine Sperre ohne Begründung ist rechtswidrig.

BGH, 29.07.2021 – III ZR 179/20 · DSA Art. 17, 20, 54

Fake-Accounts

Fremde Profile mit Ihrem Namen und Ihren Fotos verletzen Namensrecht und Recht am eigenen Bild; Plattformen müssen nach Kenntnis löschen.

§ 12 BGB · §§ 22, 23 KUG · DSA Art. 16

Identitätsmissbrauch & Deepfakes

Gefälschte Zitate und manipulierte Inhalte verletzen das Persönlichkeitsrecht; sexuelle Deepfakes sind strafbar.

Allg. Persönlichkeitsrecht · § 201a StGB

Hate Speech

Beleidigung, Verleumdung und Bedrohung sind strafbar. Auch anonyme Täter sind über ein Auskunftsverfahren greifbar.

§§ 185–187, 241 StGB · § 21 TTDSG

Häufige Fragen

Was kostet der Schnellcheck?

Der Schnellcheck und die erste Einschätzung sind kostenlos und unverbindlich. Eine konkrete anwaltliche Beratung erfolgt erst nach transparenter Vereinbarung der Vergütung.

Darf eine Plattform meinen Account ohne Begründung sperren?

Nein. Nach der Rechtsprechung des BGH (III ZR 179/20) müssen Nutzer informiert, die Maßnahme begründet und eine Stellungnahme ermöglicht werden. Eine Sperrung ohne Begründung oder Anhörung ist regelmäßig rechtswidrig.

Wie schnell muss eine Plattform rechtswidrige Inhalte löschen?

Ab Kenntnis ist die Plattform nach Art. 16 des Digital Services Act (DSA) verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden. Bleibt sie untätig, haftet sie für den fortgesetzten Rechtsverstoß.

Kann ich gegen anonyme Täter vorgehen?

Ja. Über ein Auskunftsverfahren nach § 21 TTDSG können Plattformen zur Herausgabe von Bestandsdaten verpflichtet werden, um anonyme Täter zu identifizieren.

Sind Deepfakes von mir strafbar?

Manipulierte Bilder und Videos verletzen das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild. Bei sexuellen Deepfakes greift zusätzlich § 201a StGB – das ist strafbar.

Was passiert mit meinen Daten?

Ihre Angaben werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage an die JUN Legal GmbH übermittelt und nicht an Dritte weitergegeben.

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