Jan Böhmermann hat einen juristischen Erfolg gegen Elon Musks Plattform X errungen. Das Landgericht Köln hat per einstweiliger Verfügung entschieden, dass ein vermeintlicher Parodie-Account, der unter dem Namen und Bild des Satirikers auftrat, gelöscht werden muss. Doch der Fall ist mehr als nur ein Streit um einen Fake-Account – er könnte an den Grundfesten der Plattformhaftung rütteln.
Was das für Betroffene bedeutet:
Das LG Köln stärkt einmal mehr die Rechtsposition von Betroffenen, um gegen Fake-Accounts auf Social-Media-Plattformen vorzugehen. Die Plattformen müssen die Meldungen von Fake-Accounts ernstnehmen, sonst laufen sie Gefahr in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren zur Löschung und ggf. zur Kostentragung und zum Schadensersatz verurteilt zu werden. Gegen Fake-Accounts vorzugehen lohnt sich und ist keineswegs aussichtlos; im Gegenteil, die Erfolgsaussichten sind generell sehr gut.
Was ist passiert? (Der Überblick)
Wer auf der Plattform X (früher Twitter) unterwegs ist, kennt das Phänomen: Profile, die aussehen wie die von Prominenten, Politikern oder Unternehmen, aber eigentlich von Dritten betrieben werden. Oft gibt es mehr oder weniger versteckte Hinweise auf den Betrug, doch auf den ersten Blick ist die Täuschung perfekt.
Genau gegen einen solchen Account ist der Satiriker Jan Böhmermann nun vorgegangen. Ein reichweitenstarkes Profil nutzte seinen Namen und sein Bild und verbreitete Inhalte, die so wirkten, als stammten sie von Böhmermann selbst. Für den flüchtigen Nutzer war kaum erkennbar, dass hier nicht der echte Moderator des ZDF Magazin Royale twitterte.
Das Landgericht Köln gab Böhmermann recht und erließ eine einstweilige Verfügung (Beschl. v. 28.01.2025, Az. 28 O 30/26). X muss die Verbreitung des Accounts in dieser Form unterbinden, da sie eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) und des Namensrechts von Jan Böhmermann (§ 12 BGB) darstellt.
Die Richter folgten unserer Begründung, dass der Account trotz der Kennzeichnung als „Parodie-Account“ nicht die notwendige unmittelbare Erkennbarkeit einer Parodie aufweist. Die Beiträge zielten darauf ab, Stil und Positionen von Jan Böhmermann zu imitieren. Auch die Reaktionen von Nutzern auf X deuteten darauf hin, dass viele davon ausgingen, Böhmermann veröffentliche selbst in der Ich-Perspektive.
Warum das auch technisch spannend ist:
Bisher beriefen sich Plattformen wie X immer darauf, sie seien nur der „Bote“ der Nachrichten und für den Inhalt nicht verantwortlich, solange man sie nicht darauf hinweist. Wir argumentieren als Böhmermanns Anwälte nun aber: X ist längst kein neutraler Bote mehr. Durch Algorithmen, die entscheiden, was wir sehen („For You“-Feed), und durch das Verkaufen von Reichweite („Blauer Haken“) gestaltet X die Inhalte aktiv mit. Wer aber mitmischt und Geld mit der Verwirrung verdient, muss auch direkt haften – und nicht erst, wenn sich jemand beschwert.
Juristischer Deep-Dive: Das Ende des Providerprivilegs? (Russmedia & DSA)
Der zugrundeliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geht dogmatisch weit über die bloße Prüfung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung hinaus. Im Kern greift die Argumentation das sogenannte Providerprivileg an und überträgt datenschutzrechtliche Grundsätze des EuGH auf die zivilrechtliche Störerhaftung.
1. Die Ausgangslage: Notice-and-Takedown
Klassischerweise haften Host-Provider (wie X) für fremde Inhalte erst ab Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung (Notice-and-Takedown). Sie gelten als neutrale Vermittler. Der Antrag argumentiert jedoch, dass diese Neutralität bei modernen Plattformen wie X eine Fiktion ist, die der Realität nicht mehr standhält.
2. Der „Russmedia“-Hebel: Vom Host zum „Controller“
Zentraler Angriffspunkt ist die Übertragbarkeit der EuGH-Rechtsprechung in der Sache Russmedia (C-492/23).
- Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit: Der EuGH hat entschieden, dass Plattformen nicht mehr nur Verarbeiter, sondern Verantwortliche (Controller) i. S. d. DSGVO sind, wenn sie Inhalte nicht nur speichern, sondern strukturieren, organisieren (Ranking) und deren Darstellung beeinflussen.
- Übertragbarkeit auf die Störerhaftung: Die Argumentation lautet: Wer datenschutzrechtlich die „Mittel und Zwecke“ der Verarbeitung bestimmt und damit „Wissen und Kontrolle“ über die Daten hat, kann sich zivilrechtlich nicht mehr auf die Rolle des unwissenden Host-Providers zurückziehen.
3. Warum X nicht mehr „neutral“ ist (Art. 6 DSA)
Das Haftungsprivileg (jetzt geregelt in Art. 6 DSA) setzt voraus, dass der Dienst „neutral“ und rein technisch operiert. Der Antrag legt dar, dass X diese Neutralität aufgegeben hat:
- Algorithmus statt Chronologie: X entscheidet über den „For You“-Feed aktiv, welche Inhalte angezeigt werden. Das ist eine redaktionelle Auswahl, keine neutrale Speicherung.
- Monetarisierung der Reichweite: Durch Bezahldienste (Premium/Blauer Haken) erkauft sich X eine Priorisierung von Inhalten. Wer zahlt, wird öfter angezeigt („Boost“). Damit greift die Plattform kommerziell in den Diskurs ein.
- Eingriffe in die Sichtbarkeit: Es wird auf technische Analysen („Twitter Files“, Leaks) verwiesen, die belegen, dass X gezielt Themen (z. B. Ukraine-Konflikt) oder Konkurrenten (Links zu anderen Plattformen) algorithmisch drosselt oder Accounts manuell verstärkt.
4. Fazit für die Haftung
Die Konsequenz dieser Argumentation ist weitreichend: Wenn X kein neutraler Host mehr ist, entfällt die Privilegierung des Art. 6 DSA. X würde damit nicht erst als Störer ab Kenntnis haften, sondern als Täter bzw. unmittelbar Verantwortlicher für die Verbreitung rechtswidriger Fake-Accounts – und zwar verschuldensunabhängig bereits ab der Veröffentlichung, da X sich die Inhalte durch Kuratierung und Monetarisierung zu eigen machen.
Das LG Köln folgte im Ergebnis dem Unterlassungsbegehren wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung, ohne sich jedoch mit der Frage auseinandergesetzt zu haben, ob sich ein Anspruch auf Entfernung des Fake-Accounts auch aus einem datenschutzrechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch ergibt. Dies wäre eine direkte Anwendung der Russmedia-Rechtsprechung des EuGH. Interessanter wäre aber noch die Klärung, ob ein solcher Anspruch sogar ohne vorherige Information über die Rechtsverletzung an die Plattformen auch außerhalb des Datenschutzrechts bestehen kann. Denn es stellt sich die nachvollziehbare Frage, ob die Plattformen ihre neutrale Vermittlerposition angesichts der Eingriffsintensität des Contents nicht schon längst verlassen haben. Sollte sich diese Argumentation zur Verantwortlichkeit von „Algorithmen-Plattformen“ in der Hauptsache oder in höheren Instanzen verfestigen, wäre das das Ende des „Safe Harbor“ für Social-Media Plattformen, wie wir ihn kennen.