FAQ: Musik-Abmahnungen auf Social Media
Synchronisations- und Tonträgerrechte – Häufige Fragen & Antworten
A. Grundsätzliches zur Musik-Abmahnung auf Social Media
Eine Musik-Abmahnung ist ein Schreiben, mit dem ein Rechteinhaber – meist ein Tonträgerhersteller, Musikverlag oder eine Verwertungsagentur – Sie auffordert, die unberechtigte Nutzung eines Musiktitels zu unterlassen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Schadensersatz zu zahlen und die Anwaltskosten der Gegenseite zu erstatten.
Rechtlich ist die Abmahnung in § 97a UrhG geregelt. Sie soll den Rechtsstreit außergerichtlich beilegen. Eine berechtigte und den Form- und Inhaltsanforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG genügende Abmahnung ist Voraussetzung für den Anspruch der Gegenseite auf Erstattung ihrer Anwaltskosten (§ 97a Abs. 3 S. 1 UrhG); zugleich vermeidet der Gläubiger durch die Abmahnung das Kostenrisiko eines sofortigen Anerkenntnisses im Prozess (§ 93 ZPO). Entspricht die Abmahnung den Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG nicht oder ist sie unberechtigt, steht dem Abgemahnten umgekehrt ein eigener Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten zu (§ 97a Abs. 4 UrhG).
Wichtig: Nicht jedes Schreiben, das hohe Geldforderungen enthält, ist eine Abmahnung im Rechtssinne. Insbesondere die Schreiben der SoundGuardian GmbH sind – jedenfalls in der ersten Eskalationsstufe – keine Abmahnungen, sondern Berechtigungsanfragen mit Vergleichsangebot. Der Unterschied hat erhebliche rechtliche Folgen (siehe A3 und C1).
Eine Nachlizenzierungsforderung ist ein zivilrechtliches Vergleichs- und Vertragsangebot. Der Absender behauptet, ein Musiktitel sei ohne Lizenz genutzt worden, und bietet an, die Nutzung gegen Zahlung eines bestimmten Betrages nachträglich zu lizenzieren („Nachlizenzierung“). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird in dieser Konstellation typischerweise nicht verlangt, Anwaltskosten der Gegenseite werden nicht geltend gemacht. Die oft in den Anschreiben enthaltene Berechtigungsanfrage ist die Vorstufe, mit der der vermeintliche Rechteinhaber abfragen will, ob für die Nutzung des Musikwerks eine ausreichende Lizenz vorliegt.
Dass die Beträge teilweise zuzüglich Umsatzsteuer (7 %) gefordert werden, bestätigt die Vertragskonstruktion: Verlangt wird ein Lizenzentgelt, kein – nicht steuerbarer – Schadensersatz. Auch daran zeigt sich, dass es sich um ein Angebot handelt, das man annehmen kann, aber nicht muss.
Das ist das Grundmodell, das die SoundGuardian GmbH in der ersten Eskalationsstufe verwendet. Die Forderung erscheint aufgrund der ausbleibenden UE und Anwaltskosten auf den ersten Blick „kulanter“ als eine klassische Abmahnung – tatsächlich ist sie aber in mehrfacher Hinsicht heikler:
- Wer auf der Website der SoundGuardian GmbH auf „Einverstanden“ klickt, schließt nach der Konzeption der Gegenseite einen Vergleichsvertrag und soll zur Zahlung der vollen Summe verpflichtet sein – auch dann, wenn die Forderung dem Grunde oder der Höhe nach unberechtigt war (zu den Verteidigungsmöglichkeiten nach einem unbedachten Klick siehe B1.6).
- Reagiert der Adressat nicht oder ablehnend, eskaliert SoundGuardian die Angelegenheit regelmäßig über externe Kanzleien, die dann ein klassisches § 97a-Schreiben mit UE-Forderung versenden.
| Merkmal | Abmahnung (§ 97a UrhG) | Berechtigungsanfrage |
|---|---|---|
| Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung | Ja | Nein |
| Anwaltskosten der Gegenseite | Werden geltend gemacht | Werden nicht geltend gemacht |
| Schadensersatz | Wird geltend gemacht | Wird als „Lizenzgebühr“ eingekleidet (teils zzgl. USt.) |
| Reaktionspflicht zur Vermeidung von Nachteilen | Ja (Verfügungsverfahren droht) | Nein – aber Eskalation droht |
| Was passiert bei Annahme | Zahlung + UE-Verpflichtung | Vergleichsvertrag mit Zahlungsverpflichtung |
| Form- und Inhaltsanforderungen, Sanktion bei Verstoß | § 97a Abs. 2 UrhG; bei Unwirksamkeit Gegenanspruch nach Abs. 4 | Keine; allgemeines Vertragsrecht |
| Streitwertdeckelung (§ 97a Abs. 3 S. 2 UrhG) | Anwendbar (bei privaten Erstabmahnungen) | Nicht anwendbar |
| Typische Absender | IPPC LAW | SoundGuardian GmbH |
An einem einzigen Song hängen mehrere, voneinander unabhängige Rechtepositionen. Wer Musik in ein Video einbindet, berührt regelmäßig alle drei Ebenen:
1. Das Musikwerk (Komposition und Text). Die Urheberrechte liegen bei Komponist und Textdichter und werden in der Regel von Musikverlagen wahrgenommen. Beim Unterlegen eines Videos mit Musik entsteht eine Vervielfältigung in Verbindung mit Bewegtbild, das in der Branche so genannte Synchronisations- oder Herstellungsrecht. „Sync-Recht“ ist kein eigener Gesetzesbegriff, sondern die vertragliche Bezeichnung für die erforderliche Einwilligung des Urhebers bzw. Verlags in die Verbindung des Werks mit Bildmaterial (§§ 16, ggf. 23 UrhG). Entscheidend: Das Synchronisationsrecht ist vom GEMA-Berechtigungsvertrag ausgenommen und verbleibt bei den Verlagen. Es kann daher nur direkt beim Verlag oder Rechteinhaber erworben werden – nicht über die GEMA und nicht automatisch über die Plattform.
2. Die Tonaufnahme (Master). Unabhängig vom Werk bestehen die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers an der konkreten Aufnahme (§ 85 UrhG). Diese Rechte liegen beim Label. Auf dieser Ebene argumentiert insbesondere IPPC LAW für B1 Recordings: Geltend gemacht wird typischerweise die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung der Tonaufnahme (§§ 85, 19a UrhG) – nicht das Sync-Recht am Werk.
3. Die Künstlerleistung. Daneben bestehen Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (§§ 73 ff. UrhG), die meist beim Label gebündelt sind.
Praktische Konsequenz: Die GEMA-Lizenz der Plattform deckt nur die öffentliche Wiedergabe des Werks ab – nicht das Herstellungs-/Synchronisationsrecht und nicht die Masterrechte des Labels. Diese weiteren Rechte werden, soweit sie für die Bibliotheksnutzung überhaupt eingeräumt sind, über gesonderte Direktverträge der Plattformen mit Verlagen und Labels abgedeckt – und zwar nur im Umfang der jeweils lizenzierten Nutzungskategorie (private vs. kommerzielle Bibliothek). Daraus folgt zweierlei: Erstens kann die Berufung auf „die GEMA-Lizenz“ allein eine kommerzielle Synchronisationsnutzung nicht rechtfertigen. Zweitens können bei einer Nutzung außerhalb der lizenzierten Kategorie mehrere Rechteinhaber unabhängig voneinander Ansprüche erheben (Werk/Verlag, Master/Label). Wer welche Rechtsposition geltend macht und ob die einschlägige Plattformlizenz die konkrete Nutzung trägt, ist in jedem Schreiben genau zu prüfen – die Aktivlegitimation und die Lizenzreichweite sind zentrale Angriffspunkte der Verteidigung (siehe E1, E2).
Die meisten Forderungen betreffen TikTok-Videos, Instagram-Reels und Instagram-Stories. In zunehmendem Maß werden auch YouTube Shorts, X (vormals Twitter) und LinkedIn-Posts abgemahnt. Die Plattform selbst ist rechtlich nicht entscheidend – ausschlaggebend ist, ob die Musiknutzung durch eine Lizenz (zwischen Plattform und Rechteinhaber) gedeckt ist und ob die konkrete Nutzung in den Anwendungsbereich dieser Lizenz fällt.
Cross-Posting ist ein eigenes Risiko: Wer ein TikTok-Video herunterlädt und auf Instagram erneut hochlädt, verlässt regelmäßig den Anwendungsbereich der ursprünglichen TikTok-Lizenz (falls diese überhaupt bestand). Dasselbe gilt für die Verbreitung auf der eigenen Webseite oder in Newslettern.
Die Frage entscheidet in den meisten Fällen über die Berechtigung der Forderung. Eine vom BGH gefestigte Definition speziell für die Auslegung der Plattform-Music-Library-Bedingungen existiert bislang nicht – maßgeblich sind daher zwei verwandte Begriffsspuren:
Höchstrichterlich hat der BGH in seiner Influencer-Serie (BGH, Urt. v. 9.9.2021 – I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20; fortgeführt durch Urt. v. 13.1.2022 – I ZR 9/21 und I ZR 35/21) entschieden, dass bereits derjenige ein Unternehmen betreibt, der über soziale Medien Waren vertreibt, Dienstleistungen anbietet oder das eigene Image vermarktet. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 24.4.2025 – 1 BvR 1223/22); die Linie ist damit verfassungsrechtlich unbeanstandet geblieben. Markenrechtlich knüpft die Rechtsprechung an die EuGH-Formel an, wonach „im geschäftlichen Verkehr“ handelt, wer im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit – und nicht im rein privaten Bereich – agiert (EuGH, Urt. v. 12.11.2002 – C-206/01 – Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 4.12.2008 – I ZR 3/06 – Ohrclips, Gesamtschau anhand objektiver Indizien).
Instanzgerichtlich bewertet etwa das LG Berlin (Beschl. v. 10.10.2023 – 15 O 391/23, ständige Spruchpraxis im einstweiligen Rechtsschutz) einen Account bereits dann als gewerblich, wenn er thematisch identisch mit einer gewerblichen Webseite oder einem Unternehmensauftritt ist – auf eigene Werbeeinnahmen kommt es nicht an. Eine kommerzielle Nutzung kann sich aber auch aus über den Account selbst generierten Einnahmen ergeben.
Als Indizien für eine gewerbliche Nutzung kommen in Betracht:
- Business- oder Creator-Account (anstelle eines reinen Privataccounts)
- Verlinkung auf eine eigene Webseite, einen Online-Shop oder eine Buchungsplattform
- Werbung, Produktplatzierungen, Affiliate-Links, Sponsorings
- Nutzung der „Promote“- oder Ads-Funktion (auch einmalig)
- Posts zur Unternehmenskommunikation oder zur Anbahnung beruflicher Kontakte
- Selbstdarstellung als Influencer, Coach, Berater, Künstler
- verifizierter Account oder erhebliche Followerzahl in Verbindung mit einer der vorgenannten Funktionen
Eine rein private Nutzung im Sinne der Plattformlizenzen liegt demgegenüber nur vor, wenn der Account ausschließlich der persönlichen Lebensgestaltung dient, keine Verlinkungen auf gewerbliche Angebote enthält und keine Reichweitensteigerung zu kommerziellen Zwecken erfolgt.
In sehr begrenztem Umfang. TikTok und Instagram unterhalten zwei getrennte Musikbibliotheken: eine „Sound“-Bibliothek für private Nutzer und eine „Commercial Sounds“- bzw. „Sound Collection“-Bibliothek für gewerbliche Nutzer. Wer als gewerblicher Nutzer auf einen Titel aus der privaten „Sound“-Bibliothek zurückgreift, bewegt sich außerhalb der Plattformlizenz und ist angreifbar.
Umgekehrt gilt: War der Titel zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in der kommerziellen Bibliothek der Plattform enthalten, bestand insoweit eine Lizenz auch für gewerbliche Nutzung. Eine spätere Entfernung des Titels aus der Bibliothek ändert an der Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen Einstellung nichts – die Dokumentation des damaligen Bibliotheksbestands ist daher ein wichtiger Baustein der Verteidigung (siehe A12).
Für Musik, die nicht aus den jeweiligen Plattformbibliotheken stammt – also etwa über Schnitt-Apps, externe Audiodateien, Vorlagen oder Re-Uploads eingebunden wird – besteht in keinem Fall eine Plattformlizenz. Die Nutzung ist dann unabhängig von der Account-Art lizenzpflichtig.
Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) regelt die Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wie TikTok, Instagram und YouTube – enthält aber drei Regelungskomplexe, die unmittelbar für abgemahnte Nutzer relevant sind:
1. Erstreckung der Plattformlizenz auf nicht-kommerzielle Nutzer (§ 6 Abs. 1 UrhDaG). Hat die Plattform eine Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe (etwa über den GEMA-Vertrag oder Label-Deals), wirkt diese Erlaubnis kraft Gesetzes auch zugunsten des Nutzers, sofern dieser nicht kommerziell handelt oder keine erheblichen Einnahmen erzielt. Dies ist der zentrale gesetzliche Schutzschirm für private und semi-private Accounts – unabhängig davon, was die Plattform-AGB sagen. Zwei Grenzen sind zu beachten:
Die Erstreckung reicht nur so weit, wie die Plattform überhaupt eine Erlaubnis hat (Repertoirefrage – gerade die abmahnaktiven Rechteinhaber argumentieren, ihre Titel bzw. die Synchronisationsnutzung seien nicht lizenziert).
Sie erfasst die öffentliche Wiedergabe über den Dienst. Ob auch der vorgelagerte Herstellungsakt (die Sync-Vervielfältigung beim Erstellen des Videos) als notwendiger Annex miterfasst ist, ist höchstrichterlich ungeklärt.
2. Der „15-Sekunden-Mythos“ (§§ 9–11 UrhDaG). Die Schwellenwerte für „mutmaßlich erlaubte Nutzungen“ (u.a. bis zu 15 Sekunden einer Tonspur) regeln ausschließlich, wann die Plattform einen Upload nicht automatisiert blockieren darf. Sie begründen keine materielle Erlaubnis für den Nutzer. Die verbreitete Annahme, Musikausschnitte unter 15 Sekunden seien „frei“, ist falsch – auch kürzeste Sequenzen sind lizenzpflichtig.
3. Gesetzlich erlaubte Nutzungen (§ 5 UrhDaG, § 51a UrhG). Zitat, Karikatur, Parodie und Pastiche bleiben auch auf Plattformen erlaubt. Für werbliche Hintergrundmusik unter einem Unternehmens-Reel greift die Pastiche-Schranke regelmäßig nicht; bei Meme-Formaten mit eigenständiger humoristischer oder referenzieller Auseinandersetzung (etwa Meme-Videos mit Sound-Bezug) ist sie dagegen ernsthaft zu prüfen.
Es gibt bei urheberrechtlichen Streitigkeiten drei unterschiedliche Arten der Schadensersatzberechnung (konkreter Schaden einschließlich entgangenen Gewinns, Herausgabe des Verletzergewinns, Lizenzanalogie – § 97 Abs. 2 UrhG). Der Schadensersatz wird in Fällen der Nutzung von Musik auf Social-Media-Plattformen in nahezu allen Fällen nach der Lizenzanalogie berechnet. Die Frage lautet: Welche Lizenzgebühr hätten vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung vereinbart? Die Höhe wird durch das Gericht nach § 287 ZPO geschätzt.
Für Social-Media-Synchronisation existiert unseres Wissens bislang keine veröffentlichte Hauptsache-Rechtsprechung zur Höhe der Lizenzanalogie. Die hohen Forderungen der Rechteinhaber sind damit empirisch nicht abgesichert. Soweit sich die Gegenseite auf brancheninterne Preislisten (etwa DMV-Erfahrungswerte) oder die „eigene Lizenzierungspraxis“ beruft, gilt: Interne Preislisten sind nach der Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf den Einzelfall übertragbar. Maßgeblich ist, was für die konkrete Nutzung (Reichweite, Dauer, Kontext) vereinbart worden wäre. Verfahren der einstweiligen Verfügung – etwa LG Berlin 15 O 622/25 vom 07.01.2026 mit einem Streitwert von 16.500 € – setzen lediglich den Verfahrenswert, nicht aber die materielle Höhe der Lizenzanalogie fest. Die hohen Streitwerte ergeben sich in diesen Fällen aus dem regelmäßig hoch bezifferten Wert des Unterlassungsanspruchs und nicht aus gestellten Schadensersatzansprüchen.
Für die Verteidigung folgt daraus, dass die Forderungshöhe regelmäßig der Hauptangriffspunkt ist. In vielen Mandaten lassen sich die Beträge erheblich reduzieren.
Es ist zwischen mehreren Ebenen zu unterscheiden:
- Unterlassungsanspruch: Das öffentliche Zugänglichmachen ist eine Dauerhandlung. Solange das Video online steht, entsteht der Unterlassungsanspruch fortlaufend neu; die Verjährung beginnt insoweit nicht zu laufen. Auch sehr alte Posts können daher noch abgemahnt werden.
- Schadensersatzanspruch (voller Lizenzschaden): Drei Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis erlangt hat (§ 102 S. 1 UrhG, §§ 195, 199 BGB); bei fortdauernder Abrufbarkeit rollierend für die jeweiligen Nutzungszeiträume.
- Restschadensersatzanspruch (§ 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB): Zehn Jahre. Vorsicht vor einer verbreiteten Fehleinschätzung in beide Richtungen: Der Restschadensersatz ist zwar auf die Herausgabe des durch die Verletzung Erlangten beschränkt – das „Erlangte“ ist nach der Rechtsprechung des BGH aber der Gebrauchsvorteil der Nutzung selbst, der seinerseits nach der Lizenzanalogie bemessen werden kann (BGH, Urt. v. 12.5.2016 – I ZR 48/15 – Everytime we touch). Wirtschaftlich kann der zehnjährige Restschadensersatz daher dem vollen Lizenzschaden entsprechen. Die praktische Entlastung der dreijährigen Verjährung betrifft vor allem Nebenforderungen wie Abmahnkosten und Ermittlungskosten, die nicht über § 852 BGB perpetuiert werden.
Die häufig zu hörende pauschale Aussage „der Schadensersatz verjährt erst nach zehn Jahren“ ist also ebenso ungenau wie die Hoffnung, nach drei Jahren sei man durch.
Die in den Schreiben gesetzten Fristen liegen typischerweise zwischen 7 und 14 Tagen. Sie sind bewusst kurz gewählt, um Druck zu erzeugen.
In der Praxis lassen sich die Fristen nach anwaltlicher Meldung regelmäßig verlängern. Bei einer Berechtigungsanfrage von SoundGuardian besteht ohnehin keine Pflicht zur fristgerechten Reaktion – die Eskalation erfolgt zwar bei Schweigen, ist aber ein eigener neuer Verfahrensschritt. Bei einer klassischen Abmahnung ist die Frist demgegenüber zur Vermeidung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einzuhalten.
Sofort sinnvoll:
- Beweise sichern, bevor Sie etwas verändern: Screenshots bzw. Bildschirmaufnahmen des betroffenen Beitrags (mit URL und Datum), Reichweiten-Insights, Veröffentlichungsdatum, damalige Account-Einstellung (privat/Business/Creator) und – besonders wichtig – die Herkunft der Musik: Wurde der Titel über die plattformeigene Bibliothek eingebunden? War er dort als kommerziell nutzbar gelistet? Diese Dokumentation entscheidet später über die zentralen Verteidigungslinien (A7, A8, E2).
- Beitrag anschließend offline nehmen bzw. stummschalten. Das ist kein Schuldeingeständnis, begrenzt aber die für die Lizenzanalogie maßgebliche Nutzungsdauer und beendet die Dauerhandlung. Wichtig: Die Löschung allein beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht (siehe E5) – sie ersetzt also weder UE noch Verteidigung.
- Fristen notieren und das Schreiben vollständig (inkl. Anlagen und Umschlag) aufbewahren.
Auf keinen Fall:
- Keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, keine telefonischen oder schriftlichen Auskünfte „zur Klärung“ – jede Angabe zur Nutzung kann später gegen Sie verwendet werden.
- Keine voreilige Zahlung, keine Unterschrift, kein Klick auf „Einverstanden“-Schaltflächen (siehe B1.6).
- Keine vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft abgeben (siehe D3, D4).
Wir arbeiten in dieser Fallgruppe mit transparenten Pauschalpreisen für die außergerichtliche Vertretung. Die Höhe richtet sich nach Anzahl der betroffenen Titel, Komplexität der Rechtekette und Eskalationsstufe. Vor Beauftragung erhalten Sie eine schriftliche Honorarvereinbarung, in der das Honorar abschließend geregelt ist.
In der Erstberatung klären wir kostenfrei, ob eine anwaltliche Verteidigung im konkreten Fall wirtschaftlich sinnvoll ist. Zwei Hinweise zur Kostenseite: Erweist sich eine Abmahnung als unberechtigt oder formell unwirksam, kann ein Gegenanspruch auf Ersatz Ihrer Verteidigungskosten bestehen (§ 97a Abs. 4 UrhG). Eine bestehende Rechtsschutzversicherung sollte geprüft werden – Urheberrechtsstreitigkeiten sind in Privatpolicen allerdings häufig ausgeschlossen, in Firmen- und Medienpolicen teilweise gedeckt.
B. Spezifische Akteure
B1. SoundGuardian GmbH
Die SoundGuardian GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt a.M., HRB 134809) ist nach eigener Darstellung eine Lizenzagentur, die für Musikkünstler die Synchronisationsrechte verwaltet und Lizenzen an Social-Media-Nutzer vergibt. Unternehmensgegenstand ist ausweislich der Satzung der Erwerb und die Lizenzierung von Synchronisationsrechten an Tonaufnahmen für Verwertungen in sozialen Medien sowie die Überwachung und Durchsetzung von Nachlizenzierungen. Synchronisationsrechte sind die Rechte, ein Werk mit Bildmaterial zu verbinden – also etwa Musik unter ein Reel oder einen TikTok-Clip zu legen (zur Einordnung in das Rechtegefüge siehe A4).
Die für die Geltendmachung erforderliche Berechtigung leitet SoundGuardian nach eigenen Angaben von Rechteinhabern wie der Kontor Records GmbH (Hamburg) ab; den Schreiben wird regelmäßig eine Rechtekettenbestätigung beigefügt. Die Lückenlosigkeit und der Umfang dieser Rechtekette sind ein zentraler Prüfpunkt (siehe E1).
SoundGuardian überwacht Social-Media-Plattformen auf die Nutzung der von ihr verwalteten Titel und versendet bei Treffern Berechtigungsanfragen mit Nachlizenzierungsangebot. In neueren Schreiben beruft sich SoundGuardian zudem auf „ausschließliche Rechte an Tonaufnahmen“ – also auf die Master-Ebene. Welche Rechtsposition im konkreten Fall behauptet wird (Sync am Werk oder Leistungsschutz an der Aufnahme), ist genau zu prüfen, weil davon Aktivlegitimation und Abgeltungsumfang abhängen (siehe C4, E1).
Die Liste der betroffenen Titel verändert sich laufend. Bekannte Beispiele aus den letzten Monaten: „Mein kleines Herz (Bam Bam)“ (Darius & Finlay / MartinBepunkt / Shaun Baker), „Fire“ (Scooter), „Faded Love“ (Leony), „Popcorn (Rework)“ (Mike Candys & Jack Holiday), „Run Away“, „Push Up“, „Pump It Up“, „Wonderful Life“, „Never Let Me Down“, „Ich & Du“, „So schmeckt der Sommer“, „3 Haselnüsse“, „Light“. Die Tendenz geht zu Charts-Titeln aus dem Dance-, EDM- und deutschen Pop-Bereich.
In der ersten Eskalationsstufe versendet SoundGuardian die Berechtigungsanfragen selbst. Reagiert der Adressat nicht oder ablehnend, schaltet SoundGuardian externe Kanzleien ein, die dann ein klassisches Abmahnschreiben mit Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung versenden. Nach unserer Recherche und aus bearbeiteten Fällen werden üblicherweise die folgenden Kanzleien eingeschaltet:
- Amann Rechtsanwälte (Prof. Pascal Amann, Darmstadt) – häufigster Eskalationspartner
- Schalast & Partner (Frankfurt am Main) – zunehmend aktiv seit 2025
- Boisserée Rechtsanwälte (Köln)
- WeSaveYourCopyrights (Frankfurt am Main)
Die Bandbreite ist erheblich. Anhand der uns bekannten und in Fachpublikationen dokumentierten Fälle konnten wir folgende Rahmenwerte ermitteln. Da uns keinesfalls alle bekannten Ansprüche und Verfahren vorliegen, sind die genannten Kosten nur Erfahrungswerte:
- Untergrenze: ca. 1.850 € (ein Titel, kurze Nutzungsdauer, kleines Profil)
- Mittlerer Bereich: 4.000 – 6.000 € (ein Titel, durchschnittliche Reichweite)
- Obergrenze Einzelschreiben: ca. 16.400 € (langer Nutzungszeitraum, hohe Reichweite)
- Bündelforderungen: bis 14.300 € (sieben Titel gleichzeitig, dokumentierter Negativrekord)
Die Beträge werden teilweise zuzüglich 7 % Umsatzsteuer gefordert – ein weiteres Indiz dafür, dass es sich konstruktiv um Lizenzentgelte (Vertragsangebot) und nicht um Schadensersatz handelt.
Seit Anfang 2026 ist eine deutliche Aufwärtsbewegung zu beobachten: Längere dokumentierte Nutzungszeiträume (bis zu 50 Monate) und Bündelung mehrerer Titel pro Adressaten.
Soweit ersichtlich nicht. Nach hier durchgeführter Recherche ist keine Klageerhebung und keine gerichtliche Entscheidung mit SoundGuardian-Beteiligung – weder in der Hauptsache noch im Eilverfahren – öffentlich bekannt geworden. Auch in den Eskalationsfällen über die externen Kanzleien (Amann u.a.) sind veröffentlichte Hauptsacheentscheidungen nicht auffindbar.
Der Befund ist konsistent mit dem Geschäftsmodell: Eine Klage würde die Lizenzanalogie-Beträge gerichtlich überprüfbar machen. Würde ein Gericht die Forderung erheblich kürzen, wäre das Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet. Aus Mandantensicht bedeutet das: Die Erfolgsaussichten einer Verteidigung sind in dieser Fallgruppe besonders hoch.
Nach der Konzeption der Gegenseite schließen Sie mit dem Klick einen Vergleichsvertrag mit der SoundGuardian GmbH und verpflichten sich zur Zahlung der vollen Forderung, unabhängig davon, ob die Forderung dem Grunde oder der Höhe nach berechtigt war und unabhängig davon, ob Ihr Account tatsächlich gewerblich genutzt wurde.
Ein unbedachter Klick ist gleichwohl nicht zwingend das Ende der Verteidigung. Im Einzelfall zu prüfen sind insbesondere:
- Vertragsschluss-Mechanik im elektronischen Geschäftsverkehr (§§ 312i, 312j BGB): Handelt der Adressat als Verbraucher, kommt ein zahlungspflichtiger Vertrag über die Website nur zustande, wenn die Schaltfläche den gesetzlichen Anforderungen genügt (§ 312j Abs. 3, 4 BGB). Fehlt eine ordnungsgemäße Beschriftung, ist der Vertrag nicht wirksam geschlossen.
- Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht (§§ 312g, 355 BGB) bei Verbrauchereigenschaft – mit korrekt belehrter 14-Tage-Frist, ohne ordnungsgemäße Belehrung deutlich länger.
- AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) des vorformulierten Vergleichstextes sowie Anfechtung (§§ 119, 123 BGB) bei Täuschung über die Rechtslage oder Drohkulisse.
Bemerkenswert ist die Wechselwirkung mit der Hauptverteidigung: Wer geltend macht, der Account sei privat, ist Verbraucher – und kann sich gerade deshalb auf Button-Lösung und Widerrufsrecht berufen. Die Gegenseite kann nicht zugleich Gewerblichkeit (für den Lizenzanspruch) und Unternehmereigenschaft des Adressaten (gegen den Verbraucherschutz) konsistent bestreiten und behaupten. Eine pauschale Entwarnung ist das nicht – aber die verbreitete Aussage, nach dem Klick sei „nichts mehr zu machen“, ist in dieser Absolutheit unzutreffend.
Nein – jedenfalls nicht in der ersten Eskalationsstufe. SoundGuardian fordert keine strafbewehrte Unterlassungserklärung und macht keine Anwaltskosten geltend. Es handelt sich um ein Vergleichsangebot, das bei Zustimmung einen Lizenzvertrag begründen soll. Erst die nachgelagerten Schreiben der externen Kanzleien sind klassische Abmahnungen im Sinne des § 97a UrhG.
Für die Verteidigungsstrategie ist die Unterscheidung zentral: In der ersten Stufe besteht keine Verfahrensgefahr durch eine einstweilige Verfügung, weil keine UE gefordert wird. Es geht ausschließlich um die wirtschaftliche Frage, ob und in welchem Umfang gezahlt wird.
B2. IPPC LAW (Rechtsanwalt Daniel Sebastian)
IPPC LAW ist die Berliner Kanzlei von Rechtsanwalt Daniel Sebastian. Die Kanzlei hat sich seit 2024 als zentraler Akteur bei Musik-Abmahnungen wegen unberechtigter Musiknutzung auf TikTok und Instagram etabliert. Vorher war die Kanzlei vor allem im Filesharing-Bereich tätig.
Die Mandanten von IPPC LAW sind Tonträgerhersteller und Musikverlage – bekannt sind unter anderem B1 Recordings GmbH, B.D.B. Media GmbH (Label: Boogie Down Berlin), Mach 1 Records GmbH & Co. KG und – nach Berichten aus dem Frühjahr 2026 – auch Sony. Im Verfahren LG Berlin 15 O 391/23 traten die Komponisten Mark Klammek („Mitchell Lennox“) und Florian Richter („Julien Nairolf“) als Miturheber des Werks „Melanie Thornton – Wonderful Dream“ auf. Dogmatisch stützt IPPC LAW die Ansprüche regelmäßig auf die Leistungsschutzrechte an der Tonaufnahme (§§ 85, 19a UrhG) – nicht auf das Synchronisationsrecht am Werk (siehe A4).
Bekannte Beispiele aus 2024 bis 2026: „Wonderful Dream“, „Pedro“ (Jaxomy x Agatino Romero x Raffaella Carrà) nebst „Racoon Meme Video“, „Prada“ (cassö x RAYE x D-Block Europe), „Goosebumps“ (HVME), „Baiana“, „Crazy Frog – Axel F“, „Kimnotyze“ (DJ Tomekk feat. Lil Kim) sowie weitere Titel aus dem Katalog von B1 Recordings. Die Liste ist nicht abschließend.
IPPC LAW verfolgt eine konsequent hohe Streitwertstrategie. In den außergerichtlichen Schreiben und Verfügungsverfahren werden Gegenstandswerte von 15.000 € bis 65.000 € angesetzt (Hauptsachewerte; in Verfügungsverfahren entsprechend reduziert, z.B. 16.667 € bei 25.000 € Hauptsachewert oder 43.333 € bei 65.000 €). Die Berliner Spruchpraxis hat diese Werte in Verfügungs- und Wertfestsetzungsverfahren mehrfach mitgetragen. Das Kammergericht hat etwa einen Gegenstandswert von 25.000 € für die Nutzung einer Tonaufnahme in einem Reel eines Accounts mit rund 2.000 Followern (zzgl. 12.500 € für ein Video) bestätigt. Diese Wertfestsetzungen betreffen allerdings nur den Verfahrens- bzw. Gegenstandswert – nicht die materielle Höhe von Schadensersatzansprüchen (siehe A9).
IPPC LAW fordert anders als SoundGuardian klassisch nach § 97a UrhG: Schadensersatz nach Lizenzanalogie + Anwaltskosten + strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Bandbreite (nicht abschließend):
- Schadensersatz (Lizenzanalogie): ca. 1.500 – 9.000 €
- Anwaltskosten: ca. 1.200 – 2.000 € (abhängig vom angesetzten Streitwert)
- Ermittlungskosten: ca. 230 – 270 €
- Gesamtforderungen: typischerweise ca. 3.000 – 9.000 €
IPPC LAW betreibt die Verfügungsverfahren konzentriert vor dem Landgericht Berlin II (15. Zivilkammer) und im Beschwerde- bzw. Berufungszug vor dem Kammergericht. Beide Spruchkörper haben nach von IPPC veröffentlichten Urteilen in den vergangenen Monaten zugunsten der IPPC-Mandanten entschieden – allerdings ausschließlich im einstweiligen Rechtsschutz (Beschlussverfügungen ohne mündliche Verhandlung) sowie in Wertfestsetzungsfragen (zuletzt KG, Beschl. v. 25.11.2025 – 24 W 40/25, Gegenstandswertbeschwerde: 25.000 € für die Tonaufnahme zzgl. 12.500 € für ein Video). Veröffentlichte Hauptsacheurteile, insbesondere zur Höhe des Lizenzschadensersatzes, sind nach hier durchgeführter Recherche nicht ersichtlich. Auch die Fachliteratur konstatiert durchgängig, dass belastbare bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung zur Lizenzhöhe bislang fehlt.
Die Konzentration in Berlin beruht auf dem sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ bei Internetdelikten (§ 32 ZPO): Da die Verletzung im Internet überall abrufbar ist, kann die Klägerseite den Gerichtsort wählen. Dieses Wahlrecht steht ihr aber nur zu, wenn § 104a UrhG nicht eingreift: Gegen natürliche Personen, die die geschützten Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden, ist ausschließlich das Gericht am Wohnsitz zuständig (§ 104a Abs. 1 UrhG). Die Antragsteller stützen die Berliner Zuständigkeit damit auf dieselbe Behauptung, die auch den materiellen Vorwurf trägt – die gewerbliche Nutzung. Wird diese substantiiert bestritten, ist die Zuständigkeitsrüge ein zusätzlicher Verteidigungsbaustein.
C. Vertiefung: Abmahnung versus Nachlizenzierung
Nur bei der Abmahnung nach § 97a UrhG gilt:
- Anwaltskostenerstattungsanspruch der Gegenseite (§ 97a Abs. 3 UrhG)
- Streitwertdeckelung bei privater Erstabmahnung auf 1.000 € (§ 97a Abs. 3 S. 2 UrhG) – nur bei natürlichen Personen außerhalb ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
- Verfügungsantragsbefugnis bei fehlender oder nicht ausreichender UE
- Form- und Inhaltsanforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG (klare Bezeichnung von Rechtsinhaber, Verletzung, Aufschlüsselung der Zahlungsansprüche, Hinweis auf Abweichungen der vorformulierten UE) – mit der Sanktion des § 97a Abs. 4 UrhG: Bei unwirksamer oder unberechtigter Abmahnung kann der Abgemahnte Ersatz seiner Verteidigungskosten verlangen
Bei der bloßen Berechtigungsanfrage gilt:
- Kein Anwaltskostenanspruch der Gegenseite (kein Fall des § 97a UrhG)
- Keine UE-Pflicht – damit auch kein einstweiliges Verfügungsverfahren ohne vorherige Abmahnung
- Reaktionsfristen sind nur vertraglich gesetzt, nicht prozessual
- Bei Schweigen kein automatischer Nachteil; die Forderung lebt erst auf, wenn die Eskalationsstufe über eine Abmahnung erreicht wird (was bei Schweigen allerdings regelmäßig der nächste Eskalationsschritt von SoundGuardian ist)
Rechtlich besteht keine Reaktionspflicht. Schweigen ist keine Annahme – das Vertragsangebot erlischt mit Fristablauf (§§ 146 ff. BGB), ein Vertrag kommt nicht zustande. Wirtschaftlich ist Schweigen aber häufig nicht die optimale Lösung, weil die Eskalation über externe Kanzleien regelmäßig folgt und dort höhere Forderungen entstehen.
Unsere Beratungslinie ist in der Regel eine kontrollierte ablehnende Stellungnahme mit substantiierter Bestreitung der Aktivlegitimation und der Forderungshöhe.
Aus Mandantensicht ist die Berechtigungsanfrage – paradoxerweise – die strategisch ungünstigere Ausgangslage, wenn der Mandant unkritisch reagiert: Ein Klick auf „Einverstanden“ soll einen vollwertigen Zahlungsanspruch ohne richterliche Kontrolle begründen. Die Abmahnung mit UE-Forderung ist dagegen rechtlich klarer durchstrukturiert und bietet etablierte Verteidigungsansätze (modifizierte UE, Streitwertbestreitung etc.).
Aus Mandantensicht ist die Berechtigungsanfrage mit anwaltlicher Beratung demgegenüber die deutlich günstigere Position: Der Rechteinhaber will und wird typischerweise nicht klagen, weil die Lizenzanalogie-Beträge dann gerichtlich überprüft würden. Das verschafft erheblichen Verhandlungsspielraum.
Nur eingeschränkt. Eine Nachlizenzierung oder ein Vergleich wirkt ausschließlich im Verhältnis zum Vertragspartner und nur im Umfang der Rechte, die dieser tatsächlich hält oder verwaltet. Da an einem Titel mehrere unabhängige Rechtepositionen bestehen (siehe A4), bleiben Ansprüche anderer Rechteinhaber, etwa des Labels aus § 85 UrhG, wenn die Agentur nur werkbezogene Rechte vertritt, oder umgekehrt, von der Zahlung unberührt. Eine Doppelinanspruchnahme wegen desselben Videos durch verschiedene Anspruchsteller ist daher möglich.
Vor jeder Zahlung sollte deshalb geklärt werden: Welche Rechte (Werk/Sync, Master, Künstlerleistung) vertritt die Gegenseite nachweislich? Erfasst die Abgeltungsklausel den gesamten Lebenssachverhalt oder nur einzelne Rechtspositionen? Eine Freistellung von Ansprüchen Dritter ist in der Praxis kaum zu erhalten – umso wichtiger ist die präzise Dokumentation dessen, was abgegolten wird.
D. Unterlassungserklärung
Eine Unterlassungserklärung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, mit dem sich der Erklärende verpflichtet, eine bestimmte Handlung in Zukunft zu unterlassen. Strafbewehrt ist die Erklärung dann, wenn sie zugleich ein Vertragsstrafenversprechen enthält. Mit Annahme durch den Gläubiger entsteht ein Unterlassungsvertrag.
Die Unterlassungserklärung ist nach ständiger Rechtsprechung das Mittel, um die nach einer Urheberrechtsverletzung vermutete Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Ohne Beseitigung der Wiederholungsgefahr besteht der Unterlassungsanspruch fort, was den Weg zum einstweiligen Verfügungsverfahren öffnet.
D2.1 Bestimmtheitsgebot
Die zu unterlassende Handlung muss konkret bezeichnet werden. Eine Erklärung „ich werde keine Urheberrechte mehr verletzen“ wäre zu unbestimmt und nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Eine übliche Formulierung lautet sinngemäß: „es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe zu unterlassen, die Tonaufnahme des Werks [Titel] des Künstlers [Name] öffentlich zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen, insbesondere wie geschehen am [Datum] auf [Plattform/URL].“
D2.2 Hamburger Brauch oder fester Vertragsstrafenbetrag
Klassisch wurde die Vertragsstrafe als fester Betrag (typischerweise 5.001 € oder 10.001 €) vereinbart. Teilweise wird der Hamburger Brauch vereinbart. Dies bedeutet, dass die Höhe der Vertragsstrafe im Einzelfall vom Gläubiger nach billigem Ermessen festgesetzt wird und gerichtlich überprüfbar ist (§ 315 BGB). Aus Schuldnersicht ist der Hamburger Brauch häufig vorteilhafter, weil eine Anpassung an die konkreten Umstände möglich ist und überhöhte Forderungen des Abmahnenden durch Gerichte überprüft und bei zu hohen Forderungen von diesen korrigiert werden können.
D2.3 Reichweite – kerngleiche Verstöße
Die UE erfasst nicht nur den exakten Verstoß, sondern auch kerngleiche Verstöße – also Handlungen, die wirtschaftlich und rechtlich gleichwertig sind. Beispiel: Wer sich verpflichtet, einen TikTok-Clip mit dem Titel X nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen, hat damit auch dieselbe Audiospur in einem Instagram-Reel oder YouTube Short erfasst. Diese Reichweite ist häufig den Erklärenden nicht bewusst und führt zu erheblichen Vertragsstrafenrisiken.
D2.4 Höhe der Vertragsstrafe
Bei urheberrechtlichen Unterlassungserklärungen liegen die in der vorformulierten Erklärung der Gegenseite genannten Vertragsstrafenbeträge typischerweise zwischen 5.001 € und 10.001 € pro Verstoß. Eine mehrfach hintereinander erfolgte Verletzung kann mehrfach Vertragsstrafe auslösen („Mehrheit von Verstößen“).
Die vorformulierte Unterlassungserklärung der Gegenseite ist oftmals zu weit gefasst und enthält in der Praxis eine Reihe von Formulierungen, die für den Erklärenden ungünstig sind. Eine modifizierte Unterlassungserklärung wird durch den Anwalt des Erklärenden so umformuliert, dass sie:
- die Wiederholungsgefahr beseitigt (und damit das Verfügungsverfahren abwendet),
- aber nicht über das rechtlich Erforderliche hinausgeht,
- nicht zur Zahlungsanerkennung wird (Abgabe „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“),
- die Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch regelt,
- den Anwendungsbereich auf den konkreten Verstoß und kerngleiche Verletzungen begrenzt,
- keine Aktivlegitimation der Gegenseite anerkennt.
Die modifizierte Unterlassungserklärung ist der Standard-Verteidigungsansatz bei klassischen Abmahnungen. Wichtig ist jedoch, dass die Modifizierung einer Unterlassungserklärung ein neues Angebot an den Abmahnenden darstellt. Dieser muss die Unterlassungserklärung in der modifizierten Form nicht annehmen, wenn er diese für die Beseitigung des Rechtsverstoßeses für nicht ausreichend erachtet. Es kommt daher auf präzise Formulierung und gegebenenfalls Abstimmung mit der Gegenseite an, um eine rechtssichere und gleichzeitig minimal verpflichtende Unterlassungserklärung abzugeben. Die Abgabe ist nicht in jedem Fall sinnvoll – manchmal ist die taktische Verweigerung der UE und das Inkaufnehmen eines Verfügungsverfahrens die bessere Strategie. Die Entscheidung erfordert eine Einzelfallprüfung.
D4.1 Vertragsstrafenrisiko bei Wiederholung
Jeder erneute schuldhafte Verstoß löst die Vertragsstrafe aus. Bei einer Unterlassungserklärung über einen Musiktitel auf TikTok kann ein vergessener Re-Upload auf Instagram, ein noch online stehender alter Post oder die unbedachte Verwendung des Titels in einer anderen Form mehrere tausend Euro Vertragsstrafe auslösen.
D4.2 Zeitliche Bindung
Eine zeitliche Befristung enthält die Unterlassungserklärung regelmäßig nicht: Der Unterlassungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und gilt grundsätzlich unbefristet – also auch über Jahrzehnte und unabhängig davon, ob der Erklärende die Plattform noch aktiv nutzt oder den Account aufgegeben hat. Eine Lösung vom Vertrag ist nur durch Kündigung aus wichtigem Grund möglich (§ 314 BGB), etwa bei einer grundlegenden Änderung der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH – Altunterwerfung I und II). Der gelegentlich genannte 30-Jahres-Zeitraum stammt aus dem Verjährungsrecht für titulierte Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und beschreibt die Bindung aus dem Unterlassungsvertrag nicht zutreffend – diese ist im Zweifel länger.
D4.3 Verschuldensvermutung und Darlegungslast
Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung und einem später behaupteten Verstoß trägt zwar der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Zuwiderhandlung und die Zahl der Verstöße – eine Beweislastumkehr für den Verstoß selbst findet nicht statt. Die Belastung des Erklärenden ergibt sich aber aus zwei anderen Mechanismen:
Erstens wird bei feststehender Zuwiderhandlung sein Verschulden vermutet (§ 339 S. 1, § 286 Abs. 4 BGB; BGH, Urt. v. 4.5.2017 – I ZR 208/15 – Luftentfeuchter). Er muss sich entlasten, also darlegen und beweisen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Verstoßes ergriffen hat – ein strenger Maßstab, der einfache Fahrlässigkeit (etwa unzureichende Kontrolle des eigenen Altbestands) genügen lässt.
Zweitens reicht die Unterlassungspflicht über bloßes Nichtstun hinaus (siehe D4.4); knüpft der Vorwurf an unterlassene Beseitigungsmaßnahmen an, trifft den Erklärenden eine sekundäre Darlegungslast zu den in seiner Sphäre ergriffenen Maßnahmen.
Bei automatisierten Plattformmechanismen und Re-Sharing durch Dritte wirkt die Rechtsprechung allerdings teils entlastend: Für das selbständige Handeln Dritter hat der Schuldner grundsätzlich nicht einzustehen; eine Einwirkungspflicht besteht nur, wenn ihm das Dritthandeln wirtschaftlich zugutekommt und er rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten hat (BGH, Beschl. v. 12.7.2018 – I ZB 86/17). Geschuldet ist zudem nur das zumutbare Bemühen, nicht der Erfolg der Einwirkung (BGH GRUR 2018, 292 – Produkte zur Wundversorgung).
D4.4 Beseitigungspflichten – das unterschätzte Risiko des Altbestands
Die Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich nach ständiger Rechtsprechung nicht im künftigen Nichtstun: Sie umfasst die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des fortdauernden Störungszustands (BGH, Urt. v. 4.5.2017 – I ZR 208/15). Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss daher unverzüglich seinen gesamten Altbestand prüfen: Der konkret beanstandete Beitrag und alle kerngleichen Verwendungen desselben Titels (andere Plattformen, Stories-Highlights, Website-Einbindungen) müssen entfernt werden. Wer nur „nichts Neues“ postet, den Altbestand aber online lässt, verwirkt die Vertragsstrafe trotz subjektiv empfundenen Wohlverhaltens. In der Beratungspraxis ist dies die häufigste Quelle nachgelagerter Vertragsstrafenforderungen.
D5.1 Einstweilige Verfügung
Bei klassischen Abmahnungen (IPPC LAW, Frommer Legal, Amann) ist das Verfügungsverfahren das wahrscheinlichste Eskalationsszenario. Beim LG Berlin II werden Verfügungen typischerweise innerhalb weniger Tage ohne mündliche Verhandlung erlassen (§ 937 Abs. 2 ZPO). Die Verfügung ist sofort vollziehbar. Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld bis 250.000 € oder Ordnungshaft (§ 890 ZPO). Die Verfahrenskosten werden dem Antragsgegner auferlegt.
D5.2 Abschlussschreiben und Abschlusserklärung
Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung folgt regelmäßig die Aufforderung, die Verfügung durch Abschlusserklärung als endgültige Regelung anzuerkennen. Das hierfür versandte Abschlussschreiben löst, nach angemessener Wartefrist, einen weiteren Kostenerstattungsanspruch aus, typischerweise erneut aus dem vollen Gegenstandswert. Wer die Abschlusserklärung nicht abgibt, riskiert die Hauptsacheklage. Die Kostenspirale aus Abmahnung, Verfügungsverfahren und Abschlussschreiben ist ein wesentlicher Grund, die Weichenstellung (z. B. modifizierte UE oder Konfrontation) frühzeitig und bewusst zu treffen.
D5.3 Hauptsacheklage
Bei Nichtabgabe der Unterlassungserklärung bzw. Abschlusserklärung kann die Gegenseite Hauptsacheklage erheben. Die Gegenstandswerte liegen bei mehreren tausend Euro, in der Berliner Praxis bis 65.000 €, in Extremfällen bis 100.000 €. Die Gerichtskosten und Anwaltskosten der Gegenseite trägt im Unterliegensfall der Beklagte. Zugleich gilt: Gerade die Hauptsache würde die Forderungshöhen erstmals voll überprüfbar machen – was die Abmahnenden bislang erkennbar vermeidet (siehe A9, B1.5, B2.5).
D5.4 Bei SoundGuardian-Berechtigungsanfragen: keine Verfügungsgefahr
Bei der reinen SoundGuardian-Berechtigungsanfrage (erste Eskalationsstufe) besteht keine Verfügungsgefahr, weil keine Unterlassungserklärung gefordert wird und SoundGuardian damit keinen Unterlassungstitel anstrebt. Die Verfügungsgefahr entsteht erst, wenn die Sache an eine Eskalationskanzlei abgegeben wird und dort eine klassische Abmahnung versendet wird.
E. Verteidigungslinien im Überblick
Die Gegenseite muss darlegen und im Streitfall beweisen, dass sie Inhaberin gerade der geltend gemachten Rechtsposition ist. Bei Labels greift die Vermutung des § 10 Abs. 1, 3 UrhG (Benennung auf Tonträgern und Plattformen wie Spotify/Apple Music) – sie ist widerleglich und trägt nur für die jeweils benannte Position. Bei Agenturen wie SoundGuardian ist die abgeleitete Rechtekette (Urheber → Verlag → Agentur bzw. Künstler/Label → Agentur) lückenlos darzulegen. Gerade bei „verwalteten Synchronisationsrechten“ ist zu prüfen, ob die Agentur zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigt ist und welche Nutzungsarten die Einräumung umfasst. Pauschale Behauptungen genügen nicht.
Zweite Säule ist der Nachweis, dass die konkrete Nutzung von einer Erlaubnis gedeckt war: Plattformbibliothek zum Veröffentlichungszeitpunkt (siehe A7), Erstreckung der Plattformlizenz nach § 6 UrhDaG bei nicht-kommerziellem Handeln (siehe A8), im Einzelfall Schranken (§ 51a UrhG bei Meme-Kontexten). Wer sich auf eine Erlaubnis beruft, trägt hierfür allerdings die Darlegungs- und Beweislast – die Beweissicherung nach A12 ist deshalb entscheidend. Spiegelbildlich wirkt das Bestreiten der Gewerblichkeit auf die Zuständigkeit (§ 104a UrhG, siehe B2.5) und auf die Kostendeckelung (§ 97a Abs. 3 S. 2 UrhG).
Mangels Hauptsache-Rechtsprechung zur Lizenzanalogie bei Social-Media-Nutzung (siehe A9) ist die Höhe fast immer angreifbar: Branchenpreislisten und „eigene Lizenzierungspraxis“ der Gegenseite sind nicht ohne weiteres übertragbar. Maßgeblich sind Reichweite, tatsächliche Abrufzahlen, Nutzungsdauer und der Charakter des Beitrags. Bei Verfügungswerten ist strikt zwischen Verfahrenswert und materiellem Anspruch zu trennen.
Auf Unterlassung und Beseitigung haftet das veröffentlichende Unternehmen für Verletzungen durch Arbeitnehmer und Beauftragte verschuldensunabhängig (§ 99 UrhG). Beim Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) ist Verschulden erforderlich. In Betracht kommen die Zurechnung nach § 831 BGB (mit Exkulpationsmöglichkeit bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung) sowie eigenes Organisationsverschulden – etwa fehlende Vorgaben zur Musiknutzung im Social-Media-Team. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung verschärft sich die Lage: Verstöße von Erfüllungsgehilfen werden über § 278 BGB ohne Exkulpationsmöglichkeit zugerechnet, auch bei zwischenzeitlich ausgeschiedenen Mitarbeitern. Gegenüber externen Agenturen bestehen regelmäßig vertragliche Regressansprüche (Pflicht zur Rechteklärung); Freistellungsklauseln in Agenturverträgen sollten geprüft und künftig standardmäßig vereinbart werden. Präventiv ist eine Social-Media-Guideline zur Musiknutzung das wirksamste Mittel.
Nein. Die Löschung begrenzt die Nutzungsdauer (und damit die Lizenzanalogie) und ist deshalb sinnvoll (siehe A12) – sie beseitigt aber nicht die durch die Verletzung indizierte Wiederholungsgefahr. Diese entfällt nach ständiger Rechtsprechung nur durch eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung oder einen gerichtlichen Titel. Wer nach einer berechtigten Abmahnung nur löscht und schweigt, bleibt dem Verfügungsverfahren ausgesetzt.
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Kostenlose Ersteinschätzung anfordernDiese FAQ dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die rechtliche Bewertung hängt maßgeblich von Plattform, Lizenzkette, Account-Art und konkreter Verwendung ab. Stand: Juni 2026.