Abmahnung von NIMROD Rechtsanwälten erhalten?
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Sie haben eine Abmahnung der Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte aus Berlin – häufig unterzeichnet von Rechtsanwalt Frederik Bockslaff, Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht – erhalten? Vorwurf ist meist die „gewerbliche" Nutzung eines Musiktitels in einem Instagram-Reel oder TikTok-Video. Gefordert werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, umfangreiche Auskünfte sowie ein Anerkenntnis von Schadensersatz und Kosten „dem Grunde nach" – noch bevor überhaupt ein Betrag genannt wird. Bevor Sie etwas unterschreiben, erklären oder zahlen: Lassen Sie das Schreiben anwaltlich prüfen.
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Auf einen Blick
Wer schreibt? NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Kupferberg GbR, Berlin – meist über Rechtsanwalt Frederik Bockslaff.
Worum geht's? Klassische Abmahnung nach § 97a UrhG wegen Musiknutzung in gewerblichen Instagram-/TikTok-Beiträgen – für Musikverlage (insb. Schrödter, Wünsch & Kollegen GmbH) oder Musikproduzenten (NooVo Music).
Geforderte Summen: Zunächst unbeziffert – verlangt wird ein Anerkenntnis „dem Grunde nach"; Bezifferung erst nach Auskunft. Zur Größenordnung: Streitwert im Eilverfahren vor dem LG Berlin II 16.666 € allein für die Unterlassung.
Was Sie jetzt tun sollten
Abmahnungen von NIMROD sind im Tonfall bestimmt, mit taggenauen Fristen (teilweise mit Uhrzeit) versehen und drohen bereits im ersten Schreiben mit einstweiligem Rechtsschutz. Bewahren Sie Ruhe – und gehen Sie strukturiert vor:
- Fristen notieren. Notieren Sie Eingangsdatum sowie die gesetzte Frist – NIMROD setzt sie häufig taggenau mit Uhrzeit und lässt sie für Unterlassungserklärung und Auskunft gleichlaufen. Reagieren Sie rechtzeitig, aber nicht überstürzt.
- Kein Anerkenntnis „dem Grunde nach" abgeben. NIMROD verlangt eine schriftliche Erklärung, mit der Schadensersatz und Kostenerstattung dem Grunde nach anerkannt werden – bevor irgendein Betrag genannt ist. Wer das unterschreibt, gibt seine Verteidigung gegen die später bezifferte Forderung weitgehend aus der Hand.
- Unterlassungserklärung nicht selbst „frei" formulieren. Dem Schreiben liegt regelmäßig keine vorformulierte Unterlassungserklärung bei – Sie sollen selbst eine „ausreichend strafbewehrte" Erklärung abgeben. Eine zu weit gefasste Erklärung bindet Sie faktisch lebenslang; eine unzureichend strafbewehrte räumt die Wiederholungsgefahr nicht aus und schützt Sie nicht vor Gericht.
- Beweise sichern, dann Beitrag offline stellen. Original-Beitrag/Reel, URL, Veröffentlichungsdatum, Reichweite, verwendeter Sound (Plattform-Bibliothek?), Account-Status (privat/Business) – per Screenshot dokumentieren. Erst danach den beanstandeten Beitrag löschen oder auf „privat" stellen.
- Auskunftsverlangen nicht ungeprüft beantworten. Der Fragenkatalog (URLs, Einsteller, Zeitpunkte, Nutzungsdauer, Bezugsquelle, Abrufzahlen) ist umfangreich und wird mit dem Hinweis auf eine eidesstattliche Versicherung und § 156 StGB verbunden. Was Sie hier erklären, bestimmt später die Höhe der Forderung.
- Aktivlegitimation und Lizenzlage prüfen. Stammt die Musik aus der Plattform-Bibliothek? War der Account privat oder gewerblich genutzt? Und vor allem: Ist der abmahnende Musikverlag für die konkret geltend gemachten Rechte überhaupt aktivlegitimiert (Stichwort GEMA-Wahrnehmung, siehe unten)?
NIMROD Rechtsanwälte im Detail
Damit Sie Ihre Lage richtig einschätzen können, finden Sie hier die wichtigsten Hintergrundinformationen zur Kanzlei NIMROD und ihren Auftraggebern, zu Inhalt und Berechtigung der Forderungen sowie zum typischen Ablauf.
Wer ist NIMROD Rechtsanwälte?
Die NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Kupferberg GbR mit Sitz in der Emser Straße 9, 10719 Berlin (Zweigstelle in Paris), ist eine auf Urheber- und Medienrecht ausgerichtete Kanzlei um Rechtsanwalt Frederik Bockslaff, Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht, und Christian Kupferberg (Avocat, zugelassen bei der RAK Berlin). Bekannt ist die Kanzlei seit weit über einem Jahrzehnt vor allem durch massenhafte Filesharing-Abmahnungen im Auftrag von Computerspiel-Herstellern wie der Kalypso Media Group, Astragon, Daedalic oder Aerosoft.
Seit Ende 2025 ist NIMROD zusätzlich in den Markt der Social-Media-Musikabmahnungen eingestiegen: Plattformen wie Instagram, TikTok und Facebook werden systematisch auf Verwendungen geschützter Musiktitel überwacht; anschließend werden Abmahnungen an Account-Inhaber versandt, denen eine „gewerbliche" Nutzung ohne Lizenz vorgeworfen wird. Betroffen sind vor allem Unternehmen, Selbstständige, Influencer, Agenturen sowie Gastronomie- und Hotelbetriebe.
Zu den Auftraggebern zählen nach den uns vorliegenden Schreiben und der Fachpresse insbesondere:
- die Schrödter, Wünsch & Kollegen GmbH, ein 2021 gegründeter Berliner Musikverlag (HRB 225385, AG Charlottenburg) aus dem Umfeld der artcom Group und des Telamo-Labels – abgemahnt werden etwa die Titel „SO GOOD" (KAMRAD), „BLAU (feat. Sido)" und „Auf der Insel immer Single";
- Sammy Naja / NooVo Music, ein Musikproduzent, der Rechte als Tonträgerhersteller nach § 85 UrhG geltend macht.
Bemerkenswert: Auf ihrer eigenen Website informiert die Kanzlei NIMROD zugleich über Musik-Forderungen anderer Marktteilnehmer – etwa der SoundGuardian GmbH oder der Mathé Law Firm – und bietet dortigen Betroffenen Beratung an. Die Kanzlei kennt den Markt der Social-Media-Musikabmahnungen also von beiden Seiten.
Wichtig: Abmahnungen von NIMROD sind keine Fake-Abmahnungen oder reine Abzocke. Sie sind ernst zu nehmen – NIMROD hat bereits im Dezember 2025 vor dem LG Berlin II eine einstweilige Verfügung wegen Musiknutzung in gewerblichen Instagram-Posts erwirkt und setzt Forderungen auch aus dem Filesharing-Geschäft regelmäßig gerichtlich durch. Genauso muss aber jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden, bevor erklärt, unterschrieben oder gezahlt wird.
Welche Forderungen stellt NIMROD?
NIMROD versendet eine klassische urheberrechtliche Abmahnung im Sinne des § 97a UrhG – allerdings mit einigen Besonderheiten gegenüber anderen Abmahnern. Die uns bekannten Schreiben enthalten vier Bausteine:
- Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 UrhG) verbunden mit der Aufforderung, eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben – ohne beigefügten Entwurf; die Formulierung wird dem Abgemahnten überlassen
- Schadensersatz nach der sogenannten Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 UrhG) – zunächst unbeziffert
- Auskunft anhand eines detaillierten Fragenkatalogs (betroffene URLs, wer eingebunden hat, Zeitpunkte von Einbindung und Entfernung, Nutzungsdauer, Bezugsquelle des Titels, Abrufzahlen) – verbunden mit dem Hinweis, die Antworten seien gegebenenfalls eidesstattlich zu versichern (§ 156 StGB)
- Kostenerstattung – ebenfalls unbeziffert; die Bezifferung wird ausdrücklich erst „nach Erteilung der Auskunft" angekündigt
Verklammert werden diese Bausteine durch das Verlangen, Schadensersatz und Kostenerstattung schriftlich „dem Grunde nach" anzuerkennen – das eigentliche Druckstück des Schreibens.
Höhe der geforderten Beträge
Da NIMROD zunächst unbeziffert abmahnt, lässt sich die wirtschaftliche Dimension nur an Orientierungswerten ablesen – diese haben es allerdings in sich:
| Position | Typische Höhe |
|---|---|
| Schadensersatz (Lizenzanalogie) | zunächst unbeziffert – Bezifferung erst nach Auskunft (u. a. nach Abrufzahlen und Nutzungsdauer) |
| Anwaltskosten (Abmahnkosten nach RVG) | zunächst unbeziffert – abhängig vom später angesetzten Gegenstandswert |
| Streitwert-Orientierung | LG Berlin II (Eilverfahren, Dez. 2025): 16.666 € – entspricht 25.000 € Hauptsachestreitwert allein für die Unterlassung |
| Marktumfeld (andere Abmahner) | ca. 2.800 € bis über 10.000 € pro Titel; in Einzelfällen deutlich mehr |
| Frist zur Reaktion | ca. 10 Tage, taggenau – teils mit Uhrzeit; gleichlaufend für Unterlassungserklärung und Auskunft |
Die spätere Höhe des Schadensersatzes hängt von Faktoren wie Bekanntheit des Songs, Reichweite des Beitrags, gewerblichem oder werblichem Charakter sowie Dauer der Online-Stellung ab – genau die Informationen, die über den Auskunftskatalog abgefragt werden. Wer hier unbedacht und ungeprüft antwortet, liefert die Berechnungsgrundlage für die Forderung gegen sich selbst. Bei gewerblich genutzten Accounts greift zudem die Gegenstandswert-Deckelung des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG nicht.
Ist die Forderung berechtigt?
Die pauschale Antwort lautet: Es kommt darauf an – und zwar auf eine Reihe von Faktoren, die im Einzelfall sorgfältig zu prüfen sind. Die rechtliche Bewertung hängt insbesondere von folgenden Aspekten ab:
1. Aktivlegitimation – hält der Abmahnende die geltend gemachten Rechte überhaupt?
Dies ist bei NIMROD-Abmahnungen der zentrale Prüfpunkt. In der Verlagskonstellation (Schrödter, Wünsch & Kollegen) wird die Berechtigung in den uns vorliegenden Schreiben im Wesentlichen mit einem Verweis auf die GEMA-Repertoiresuche begründet. Dieser Verweis belegt aber nur, dass die Mandantin als Verlag am Werk beteiligt ist – nicht, dass sie Inhaberin der konkret geltend gemachten Rechte ist. Im Gegenteil: Wer als Musikverlag GEMA-Mitglied ist, hat die Online-Verwertungsrechte – gerade das geltend gemachte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG – regelmäßig über den Berechtigungsvertrag in die GEMA eingebracht. Genau darauf beruht die im Abmahnschreiben selbst angeführte Lizenzierung der Plattformen durch GEMA/ICE. Originär beim Verlag verbleiben kann vor allem das Synchronisationsrecht; für den daneben geltend gemachten § 19a-Anspruch ist die Aktivlegitimation darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen.
Hinzu kommt: Nach den GEMA-Werkdaten sind an den abgemahnten Titeln häufig mehrere Urheber und mehrere Originalverlage beteiligt. Ein Mitberechtigter kann zwar Unterlassung allein verlangen – Schadensersatz aber grundsätzlich nur anteilig bzw. als Leistung an alle Berechtigten. Auch die lückenlose Rechtekette von den Urhebern zum Verlag (§ 31 UrhG) muss im Streitfall belegt werden. In der Produzenten-Konstellation (NooVo Music) gilt Entsprechendes für die Kette der Tonträgerherstellerrechte nach § 85 UrhG.
2. Liegt überhaupt eine relevante, „gewerbliche" Nutzungshandlung vor?
Zu prüfen ist, ob tatsächlich eine geschützte Aufnahme öffentlich zugänglich gemacht wurde (§ 19a UrhG) und ob die Nutzung von den Plattformlizenzen gedeckt war:
- Stammt die Musik aus der regulären Instagram-/TikTok-Bibliothek? Dann greift für private Creator nach Darstellung der GEMA eine Plattformlizenz.
- Wurde der Account privat oder gewerblich genutzt? Die „Gewerblichkeit" ist die zentrale Angriffsfläche der NIMROD-Abmahnungen – begründet wird sie in den uns vorliegenden Schreiben mit langen Zitaten aus der Influencer-Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.09.2021, Az. I ZR 126/20). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings die lauterkeitsrechtliche Frage der „geschäftlichen Handlung" nach dem UWG – ob eine Nutzung lizenzvertraglich „gewerblich" ist, richtet sich dagegen nach dem Inhalt der (nicht öffentlichen) Lizenzverträge zwischen den Rechteinhabern bzw. GEMA/ICE und den Plattformen. Deren Reichweite hat der Abmahnende darzulegen.
- Wer hat den Beitrag eingestellt – Sie selbst, ein Mitarbeiter, eine externe Agentur? Für den Schadensersatz gegen ein Unternehmen kommt es auf Verschulden und Zurechnung an; § 99 UrhG erfasst nur Unterlassung und Beseitigung.
- Lag eine eigene Lizenz vor (z. B. Epidemic Sound, Artlist o. ä.)? Deckt diese die konkrete Nutzungsart ab?
3. Höhe der Lizenzanalogie, Auskunftsumfang und zitierte Rechtsprechung
Selbst wenn dem Grunde nach eine Verletzung vorliegt, ist die Höhe der (späteren) Forderung häufig der angreifbarste Punkt. Für Synchronisationsnutzungen in kurzen Reels fehlt es bislang weitgehend an einem etablierten Marktstandard; belastbare veröffentlichte Rechtsprechung zur angemessenen Lizenzhöhe gibt es kaum. Der Auskunftskatalog geht in den uns vorliegenden Schreiben zudem über das hinaus, was zur Schadensberechnung erforderlich ist; eine eidesstattliche Versicherung schulden Sie nicht vorab, sondern allenfalls unter den engen Voraussetzungen der §§ 259, 260 BGB.
Ein genauer Blick lohnt auch auf die zitierte Rechtsprechung: Die Schreiben sind erkennbar standardisiert. So wird etwa das „YouTube II"-Urteil des BGH vom 2. Juni 2022 als Beleg für den Schadensersatz nach Lizenzanalogie unter dem Aktenzeichen „I ZR 140/22" angeführt – das Urteil trägt tatsächlich das Aktenzeichen I ZR 140/15 und betrifft in erster Linie die Haftung von Plattformbetreibern für Nutzer-Uploads, nicht die Bemessung des Schadensersatzes von Account-Inhabern. Solche Ungenauigkeiten ändern nichts daran, dass die Abmahnung ernst zu nehmen ist – sie zeigen aber, dass jedes Schreiben eine sorgfältige Einzelfallprüfung verdient, statt die Begründung ungeprüft hinzunehmen.
4. Unterlassungserklärung und Anerkenntnis
Da NIMROD keine vorformulierte Unterlassungserklärung beilegt, liegt das Formulierungsrisiko vollständig bei Ihnen: Eine zu weite Erklärung schafft ein unnötiges, langfristiges Vertragsstrafenrisiko; eine unzureichend strafbewehrte Erklärung räumt die Wiederholungsgefahr nicht aus – dann drohen einstweilige Verfügung und weitere Kosten trotz abgegebener Erklärung. Sinnvoll ist regelmäßig eine modifizierte Unterlassungserklärung (eng auf die konkrete Verletzungsform bezogen, Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch", ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht) – nach individueller Prüfung und sorgfältiger Formulierung. Das geforderte Anerkenntnis von Schadensersatz und Kosten „dem Grunde nach" sollte in keinem Fall ungeprüft abgegeben werden: Es nimmt Ihnen die Verteidigung gegen eine Forderung, deren Höhe Sie noch gar nicht kennen.
Praxis-Tipp: Auch wenn dem Grunde nach eine Rechtsverletzung vorliegt, lässt sich das wirtschaftliche Ergebnis in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle spürbar verbessern – durch die Prüfung der Aktivlegitimation, einen kontrollierten Umgang mit dem Auskunftsverlangen, eine sauber formulierte modifizierte Unterlassungserklärung und ein professionelles Vergleichsmanagement, bevor überhaupt beziffert wird.
Wie geht NIMROD üblicherweise vor?
Aus den uns vorliegenden Fällen sowie aus der Berichterstattung in der Fachpresse zeigt sich ein wiederkehrendes Muster:
Schritt 1 – Monitoring
Plattformen wie Instagram, TikTok und Facebook werden systematisch auf Verwendungen der Titel aus dem Repertoire der Auftraggeber überwacht. Im Fokus stehen gewerbliche Profile – Unternehmen, Selbstständige, Influencer, Agenturen –, da bei diesen die Plattform-Lizenzen für private Nutzung nach Auffassung der Abmahner nicht greifen.
Schritt 2 – Abmahnung ohne Bezifferung, aber mit Anerkenntnisverlangen
Anders als Rechteagenturen, die zunächst „Berechtigungsanfragen" oder Nachlizenzierungsangebote versenden, verschickt NIMROD direkt eine klassische Abmahnung – allerdings ohne vorformulierte Unterlassungserklärung und ohne bezifferte Forderung. Stattdessen: taggenaue Frist (teils mit Uhrzeit), umfangreicher Auskunftskatalog mit Hinweis auf die eidesstattliche Versicherung, Verlangen eines Anerkenntnisses dem Grunde nach und Androhung einstweiligen Rechtsschutzes.
Schritt 3 – Eskalation bei Nichtreaktion
Wird nicht oder nicht ausreichend reagiert, droht kurzfristig ein gerichtliches Eilverfahren: NIMROD hat bereits im Dezember 2025 vor dem LG Berlin II eine einstweilige Verfügung wegen Musiknutzung in gewerblichen Instagram-Posts erwirkt (Streitwert 16.666 €). Aus dem Filesharing-Geschäft ist die Kanzlei zudem dafür bekannt, Forderungen konsequent einzuklagen – das unterscheidet NIMROD von Akteuren, die fast ausschließlich außergerichtlich agieren.
Schritt 4 – Bezifferung, Vergleich oder Klageverfahren
Nach Auskunftserteilung (oder auf Basis eigener Ermittlungen) wird die Forderung beziffert. Erfahrungsgemäß ist in den meisten Fällen ein außergerichtlicher Vergleich möglich – häufig zu deutlich reduzierten Beträgen. Voraussetzung ist eine fristgerechte und strategisch durchdachte Reaktion. Bleibt der Fall ungeklärt, drohen einstweilige Verfügung und Hauptsacheklage – mit Mehrkosten und Prozessrisiko.
Was Sie aus diesem Muster lernen können
- Die erste Reaktion ist entscheidend – und bei NIMROD besonders heikel, weil das Schreiben Sie zu Erklärungen (Anerkenntnis, Auskunft, selbst formulierte Unterlassungserklärung) verleiten will, die die spätere Forderung erst begründen und beziffern helfen.
- Schweigen ist keine gute Strategie – das Risiko einer einstweiligen Verfügung ist real belegt; die Unterlassungsfrist ist ernst zu nehmen, auch wenn bei Auskunft und Zahlung Verhandlungsspielraum besteht.
- Keine direkte Kontaktaufnahme mit NIMROD (Telefon, E-Mail) ohne anwaltliche Begleitung – Aussagen können später als Schuldanerkenntnis oder als Auskunft verwertet werden.
Worauf stützt NIMROD die Forderungen rechtlich?
Die Forderungen stützen sich – soweit dem Grunde nach eine Rechtsverletzung vorliegt – auf die klassischen urheberrechtlichen Anspruchsgrundlagen:
- § 19a UrhG – Recht der öffentlichen Zugänglichmachung; einschlägig, wenn Musik in einem öffentlich abrufbaren Social-Media-Beitrag verwendet wird. In der Verlagskonstellation ist gerade hier die Aktivlegitimation kritisch zu prüfen (GEMA-Wahrnehmung).
- Synchronisationsrecht – das ungeschriebene Nutzungsrecht, Musik mit Bewegtbild oder Standbildern zu verbinden (abgeleitet aus § 31 UrhG); es wird von der GEMA nicht bzw. nur eingeschränkt wahrgenommen und ist die eigentliche Rechtsposition des Musikverlags.
- § 85 UrhG – Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers an der konkreten Aufnahme; Grundlage der Abmahnungen in der Produzenten-Konstellation (NooVo Music).
- § 97 Abs. 1 UrhG – verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch bei Wiederholungsgefahr; die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung vermutet und lässt sich nur durch eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung ausräumen.
- § 97 Abs. 2 UrhG – Schadensersatz bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten; in der Praxis nach der Lizenzanalogie berechnet.
- § 97a UrhG – formelle Anforderungen an die Abmahnung (u. a. Aufschlüsselung der Zahlungsansprüche) sowie Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten; bei formellen Mängeln kann dem Abgemahnten nach § 97a Abs. 4 UrhG sogar ein Gegenanspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten zustehen.
- Auskunft – zur Vorbereitung der Schadensberechnung aus Treu und Glauben (§ 242 BGB); eine eidesstattliche Versicherung nur unter den Voraussetzungen der §§ 259, 260 BGB.
Transparent, fair und auf Augenhöhe
Bei einer NIMROD-Abmahnung ist die richtige Strategie entscheidend. Welche Vorgehensweise in Ihrem Fall passt, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab – von der Art des Accounts über die Rechtekette bis zur Frage, ob und in welchem Umfang Auskunft erteilt wird. Unser Ablauf ist transparent und ergebnisorientiert:
Schreiben einreichen
Sie senden uns die NIMROD-Abmahnung sowie ggf. weiterführende Korrespondenz über unser Kontaktformular oder per E-Mail an platformrights@jun.legal.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Wir prüfen das Schreiben und melden uns kurzfristig zurück. Wir besprechen mit Ihnen die Erfolgsaussichten und mögliche Strategien – kostenfrei und unverbindlich.
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Wir setzen die vereinbarte Strategie um, korrespondieren mit NIMROD Rechtsanwälten, verhandeln Vergleichsangebote und halten Sie über jeden Schritt informiert.