Forderung von SoundGuardian erhalten?
Wir prüfen Ihren Fall.
Sie haben Post von der SoundGuardian GmbH bekommen – wegen eines TikTok-Videos, eines Instagram-Reels oder eines anderen Social-Media-Posts? Häufig werden mehrere tausend Euro für die Nutzung eines einzigen Musiktitels gefordert. Bevor Sie etwas unterschreiben oder zahlen: Lassen Sie das Schreiben anwaltlich prüfen.
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Auf einen Blick
Wer schreibt? SoundGuardian GmbH, Frankfurt am Main – Rechteagentur für Musik auf Social Media.
Worum geht's? „Berechtigungsanfrage" oder „Nachlizenzierungsforderung" wegen Musik in TikTok-/Instagram-Posts.
Geforderte Summen: Typisch 1.800 € bis über 16.000 € zzgl. 7 % USt. – pro Musiktitel.
Was Sie jetzt tun sollten
Schreiben der SoundGuardian GmbH wirken oft endgültig und setzen kurze Fristen. Bewahren Sie Ruhe – und gehen Sie strukturiert vor:
- Fristen notieren. Notieren Sie das Eingangsdatum und die gesetzte Frist. Reagieren Sie rechtzeitig – aber nicht überstürzt.
- Nichts vorschnell unterschreiben. Insbesondere nicht die „Einverständniserklärung" zur Nachlizenzierung – das ist die Annahme eines Vergleichsangebots und damit ein bindender Vertrag.
- Beweise sichern. Original-Videodatei, URL, Veröffentlichungsdatum, Reichweite, verwendeter Sound, Account-Status (privat/gewerblich) – idealerweise per Screenshot.
- Sperrung des beanstandeten Videos. Stellen Sie das Video offline (löschen oder auf „privat"), damit die mögliche Rechtsverletzung nicht weiterläuft. Vorher Beweise sichern.
- Lizenzlage prüfen. Wurde die Musik aus der TikTok-/Instagram-Bibliothek genutzt? Privat- oder Business-Account? Werbung/Promote im Spiel?
- Forderungen prüfen. Aktivlegitimation, Höhe der Lizenzanalogie, Streitwert und Anwaltskosten sind häufig angreifbar.
SoundGuardian im Detail
Damit Sie Ihre Lage richtig einschätzen können, finden Sie hier die wichtigsten Hintergrundinformationen zum Abmahner SoundGuardian, zu Inhalt und Berechtigung der Forderungen sowie zum typischen Ablauf.
Wer ist SoundGuardian?
Die SoundGuardian GmbH ist ein im Jahr 2024 gegründetes Unternehmen mit Sitz in der Schumannstraße 27, 60325 Frankfurt am Main. Sie versteht sich nach eigener Darstellung als Rechteagentur, die im Auftrag von Tonträgerherstellern, Musikverlagen und Künstlern Lizenzen für die Nutzung von Musik auf Social-Media-Plattformen wie TikTok, Instagram und YouTube vergibt.
Das Geschäftsmodell der SoundGuardian GmbH besteht im Kern aus zwei Bausteinen:
- Vorab-Lizenzierung: Über die eigene Webseite vertreibt SoundGuardian sogenannte Synchronisationsrechte, also das Recht, eine Tonaufnahme mit bewegten Bildern zu verbinden – etwa als Hintergrundmusik in einem Reel oder TikTok-Video.
- Nachträgliche Rechteverfolgung: SoundGuardian überwacht Plattformen wie TikTok und Instagram systematisch nach Verwendungen ihrer Repertoiretitel und versendet Schreiben an Account-Inhaber, denen sie eine ungenehmigte Musiknutzung vorwirft.
Auf der Vergütungsseite arbeitet SoundGuardian mit verschiedenen Rechteinhabern zusammen, darunter etwa die Kontor Records GmbH. Personell und organisatorisch werden in der Fachpresse Verbindungen zur Digirights Administration GmbH genannt – einem im Bereich der Musikrechteverfolgung seit längerem aktiven Akteur. Reagieren Empfänger nicht auf das Erstschreiben, schaltet SoundGuardian Anwälte ein – bekannt geworden sind insbesondere die Schalast & Partner Rechtsanwälte mbB aus Frankfurt sowie weitere Kanzleien.
Wichtig: Schreiben der SoundGuardian GmbH sind keine reine Abzocke oder „Fake-Abmahnung". Sie sollten ernst genommen werden – aber genauso muss jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden, bevor gezahlt oder etwas unterschrieben wird.
Welche Forderungen stellt SoundGuardian?
Die Schreiben der SoundGuardian GmbH treten in zwei Hauptformen auf, die sich rechtlich deutlich unterscheiden:
1. Berechtigungsanfrage / Nachlizenzierungsangebot
Hierbei handelt es sich formal nicht zwingend um eine Abmahnung im Sinne des § 97a UrhG. Vielmehr wird angefragt, ob für die in einem konkreten Post verwendete Musik eine Lizenz vorliegt. Gleichzeitig wird ein Angebot zur Nachlizenzierung unterbreitet: Gegen Zahlung eines bestimmten Betrages soll die Nutzung im konkreten Post nachträglich gestattet werden. Wird die Erklärung über die Webseite von SoundGuardian abgegeben, liegt darin der Abschluss eines Vergleichs- bzw. Lizenzvertrages – mit entsprechender Zahlungspflicht.
2. Klassische urheberrechtliche Abmahnung
Reagieren Empfänger nicht oder lehnen die Nachlizenzierung ab, kann eine klassische Abmahnung folgen. Diese kommt häufig über eine eingeschaltete Rechtsanwaltskanzlei und enthält dann typischerweise:
- Unterlassungsanspruch verbunden mit einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Schadensersatz nach der sogenannten Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 UrhG)
- Ersatz der Anwalts- bzw. Abmahnkosten
- ggf. Auskunftsansprüche über Reichweite, Dauer der Veröffentlichung etc.
Höhe der geforderten Beträge
Die Höhe der von SoundGuardian geforderten Nachlizenzierungsgebühren bewegt sich nach den uns bekannten Fällen üblicherweise in folgendem Rahmen:
| Position | Typische Spanne |
|---|---|
| Nachlizenzierungsgebühr (pro Titel) | 1.800 € – 16.400 € zzgl. 7 % USt. |
| Frist zur Stellungnahme | i.d.R. ca. 10 – 14 Tage |
| Bei zusätzlicher Anwaltsabmahnung | Anwaltskosten nach RVG zzgl. Schadensersatz |
Begründet wird die Höhe mit Faktoren wie Bekanntheit des Songs, Anzahl der Aufrufe, Dauer der Musikeinblendung, Werbefunktion und Reichweite des Accounts. Die konkrete Berechnung wird allerdings regelmäßig nicht offengelegt, was die Forderungen rechtlich angreifbar macht.
Ist die Forderung berechtigt?
Die pauschale Antwort lautet: Es kommt darauf an – und zwar auf eine Vielzahl von Faktoren, die im Einzelfall sorgfältig zu prüfen sind. Die rechtliche Bewertung hängt insbesondere von folgenden Aspekten ab:
1. Aktivlegitimation – ist SoundGuardian überhaupt rechteinhabend?
SoundGuardian behauptet in den Schreiben regelmäßig, „exklusiver Inhaber der Nutzungsrechte" zu sein. Diese Aktivlegitimation ist kein Selbstläufer: Sie setzt eine lückenlose Rechtekette vom Urheber bzw. Tonträgerhersteller bis zu SoundGuardian voraus (vgl. §§ 31, 85 UrhG). Die Vorlage entsprechender Übertragungsketten kann anwaltlich gefordert und kritisch geprüft werden.
2. Liegt überhaupt eine relevante Nutzungshandlung vor?
Eine urheberrechtlich relevante Verletzung setzt voraus, dass tatsächlich eine geschützte Tonaufnahme öffentlich zugänglich gemacht wurde (§ 19a UrhG). Zu prüfen ist u. a.:
- Stammt die genutzte Musik aus der regulären TikTok-/Instagram-Bibliothek? Wenn ja, kann eine Plattformlizenz greifen.
- Handelt es sich um die Commercial Music Library oder die reguläre Sound-Bibliothek?
- Wurde der Account privat oder gewerblich genutzt? Plattformlizenzen decken oft nur private Nutzung.
- Wurde der Beitrag nur im engen Freundeskreis geteilt, oder „der Öffentlichkeit" zugänglich gemacht?
3. Höhe der Lizenzanalogie
Selbst wenn dem Grunde nach eine Verletzung vorliegt, ist die Schadenshöhe häufig der angreifbarste Punkt. Nach der Lizenzanalogie ist derjenige Betrag zu erstatten, den ein vernünftiger Lizenznehmer und Lizenzgeber für die konkrete Nutzungshandlung vereinbart hätten. Für Synchronisationsrechte auf TikTok/Instagram fehlt es bislang weitgehend an einem etablierten Marktstandard – belastbare gerichtliche Entscheidungen zur „angemessenen" Höhe von Nachlizenzierungen in diesem Bereich gibt es nach aktuellem Stand kaum.
4. Aufbau und Inhalt der Unterlassungserklärung
Wird (auch) eine Unterlassungserklärung gefordert, ist diese fast immer zu weit gefasst. Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann Vertragsstrafenrisiken erheblich reduzieren – sollte aber nur nach individueller Prüfung abgegeben werden.
Praxis-Tipp: Auch wenn dem Grunde nach eine Rechtsverletzung vorliegt, lassen sich die geforderten Summen in der ganz überwiegenden Mehrzahl der von uns bearbeiteten Fälle spürbar reduzieren – durch die Prüfung der Aktivlegitimation, die Bestreitung des Streitwerts und durch ein professionelles Vergleichsmanagement.
Wie geht SoundGuardian üblicherweise vor?
Aus zahlreichen uns vorliegenden Fällen sowie aus der Berichterstattung in der Fachpresse zeigt sich ein wiederkehrendes Muster im Vorgehen der SoundGuardian GmbH:
Schritt 1 – Monitoring
SoundGuardian (oder beauftragte Dienstleister) überwachen automatisiert Social-Media-Plattformen nach Verwendungen ihrer Repertoiretitel. Insbesondere gewerblich genutzte Profile – Influencer, Selbstständige, Unternehmen, Agenturen – stehen im Fokus.
Schritt 2 – Berechtigungsanfrage / Nachlizenzierungsangebot
Es ergeht ein erstes Schreiben mit dem Vorwurf einer ungenehmigten Musiknutzung, in dem SoundGuardian häufig einen Screenshot des beanstandeten Beitrags integriert. Empfänger werden zur Nachlizenzierung aufgefordert; die Annahme soll bequem über eine Online-Erklärung auf der SoundGuardian-Webseite erfolgen.
Schritt 3 – Eskalation durch externe Anwälte
Reagieren Empfänger nicht oder lehnen sie das Angebot ab, schaltet SoundGuardian – nach einer typischen Wartezeit – externe Anwälte ein. Bekannt geworden sind hier Schalast & Partner Rechtsanwälte mbB (Frankfurt), in Einzelfällen auch andere Kanzleien (z. B. Boisseree aus Köln, Rechtsanwalt Prof. Pascal Amann).
Schritt 4 – Gerichtliche Auseinandersetzung (selten)
Nach den uns aktuell vorliegenden Erkenntnissen sind gerichtliche Verfahren bislang die Ausnahme. Klagen oder einstweilige Verfügungen werden zwar in den Schreiben in Aussicht gestellt; tatsächlich versucht SoundGuardian den Einzug außergerichtlich abzuschließen. Diese Beobachtung kann sich in Zukunft natürlich ändern – sie sollte daher nicht zum Anlass genommen werden, ein Schreiben einfach zu ignorieren.
Was Sie aus diesem Muster lernen können
- Die erste Reaktion ist entscheidend: Wer hier strukturiert und anwaltlich vorgeht, hat in vielen Fällen erheblichen Verhandlungsspielraum.
- Schweigen ist keine gute Strategie – die Sache erledigt sich nicht von selbst, und unbeantwortete Schreiben führen i. d. R. zu Eskalationsstufen mit höheren Kosten.
- Keine direkte Kontaktaufnahme mit SoundGuardian (Telefon, Webseiten-Formular, E-Mail) ohne anwaltliche Begleitung – Aussagen können später als Schuldanerkenntnis verwertet werden.
Worauf stützt SoundGuardian ihre Forderungen rechtlich?
Die Forderungen der SoundGuardian GmbH stützen sich – soweit dem Grunde nach eine Rechtsverletzung vorliegt – auf die klassischen urheberrechtlichen Anspruchsgrundlagen:
- § 19a UrhG – Recht der öffentlichen Zugänglichmachung; einschlägig, wenn Musik in einem öffentlich abrufbaren Social-Media-Beitrag verwendet wird.
- § 85 UrhG – Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers an der konkreten Tonaufnahme; aus diesem Recht werden u. a. die sogenannten Synchronisationsrechte abgeleitet.
- § 97 Abs. 1 UrhG – verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch bei Wiederholungsgefahr.
- § 97 Abs. 2 UrhG – Schadensersatz bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten; in der Praxis nahezu immer nach der Lizenzanalogie berechnet.
- § 97a UrhG – formelle Anforderungen an eine Abmahnung und Kostenerstattungsanspruch.
Transparent, fair und auf Augenhöhe
Bei einer SoundGuardian-Forderung ist die richtige Strategie entscheidend. Welche Vorgehensweise in Ihrem Fall passt, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab – von der Art des Accounts über die Lizenzkette bis hin zur Reichweite des konkreten Beitrags. Unser Ablauf ist transparent und ergebnisorientiert:
Schreiben einreichen
Sie senden uns das SoundGuardian-Schreiben sowie ggf. weiterführende Korrespondenz über unser Kontaktformular oder per E-Mail an platformrights@jun.legal.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Wir prüfen das Schreiben und melden uns kurzfristig zurück. Wir besprechen mit Ihnen die Erfolgsaussichten und mögliche Strategien – kostenfrei und unverbindlich.
Transparentes Angebot
Bei sinnvoller anwaltlicher Vertretung erhalten Sie ein Pauschalangebot, das die außergerichtliche Erstbearbeitung sowie eine mit Ihnen abgestimmte Erwiderung an die Gegenseite abdeckt.
Wir vertreten Sie
Wir setzen die vereinbarte Strategie um, korrespondieren mit SoundGuardian bzw. deren Anwälten, verhandeln Vergleichsangebote und halten Sie über jeden Schritt informiert.