Wann ganze Accounts gelöscht werden müssen

Ein wegweisendes Urteil des OLG Frankfurt stärkt die Rechte von Personen, die auf sozialen Netzwerken beleidigt und diffamiert werden. In seiner Entscheidung vom 26. Juni 2025 (Az. 16 U 58/24) stellte das Gericht klar, dass eine Plattform wie Facebook verpflichtet sein kann, ein gesamtes Nutzerkonto zu löschen, wenn dieses ausschließlich dazu dient, rechtsverletzende Inhalte über eine Person zu verbreiten.

Worum ging es in dem Fall?

Eine Klägerin sah sich auf Facebook mit zwei Profilen konfrontiert, die offensichtlich nur zu dem Zweck erstellt worden waren, sie zu verhöhnen und zu beleidigen. Die Klägerin forderte von Facebook die Löschung der Profile sowie die Unterlassung der Verbreitung der rechtswidrigen Inhalte. Das LG Frankfurt hatte die Klage in erster Instanz noch abgewiesen. Es argumentierte, Facebook habe seine Prüfungspflichten nicht verletzt und nach der zwischenzeitlichen Löschung der Profile bestehe keine Wiederholungsgefahr mehr. Gegen dieses Urteil legte die Betroffene erfolgreich Berufung ein.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt: Ein klares Signal an Plattformbetreiber

Das OLG Frankfurt änderte das Urteil des LG zugunsten der Klägerin teilweise ab und lieferte dabei wichtige rechtliche Klarstellungen:

    1. Löschungsanspruch für den gesamten Account: Bislang war anerkannt, dass Fake Accounts, die allein durch ihre Existenz (z.B. durch Nachahmung eines Namens) die Rechte Dritter verletzen, gelöscht werden müssen. Das OLG Frankfurt geht nun einen entscheidenden Schritt weiter: Ein Anspruch auf Löschung des gesamten Nutzerkontos besteht auch dann, wenn dieses nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde, rechtsverletzende Äußerungen über eine andere Person zu verbreiten. Das Gericht wog die Interessen der Plattform, des Nutzers und der Betroffenen gegeneinander ab und kam zu dem Schluss, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin hier überwiegt, zumal die Profile anonym zur Diffamierung genutzt wurden und kein schutzwürdiges Interesse an deren Fortbestand erkennbar war.

    1. „Offline“ reicht nicht – die Löschung muss endgültig sein: Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils ist die Verantwortung der Plattform für eine dauerhafte Beseitigung der Störung. Nachdem die Klägerin die Profile gemeldet hatte, waren diese zwar zeitweise nicht mehr erreichbar, tauchten aber später wieder auf. Das Gericht stellte klar, dass eine bloße Deaktivierung durch den Nutzer („offline stellen“) nicht ausreicht. Die Plattform ist nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung verpflichtet, die Profile so zu löschen, dass sie für den Nutzer unwiederbringlich sind, um zukünftige Verletzungen zu verhindern. Dies entlastet die Betroffenen davon, ständig selbst kontrollieren zu müssen, ob ein rechtswidriger Account wieder aktiviert wurde.

    1. Wiederholungsgefahr bleibt bestehen: Das OLG widersprach der Auffassung des LG, die Wiederholungsgefahr sei entfallen. Nach einer begangenen Rechtsverletzung wird die Gefahr einer Wiederholung grundsätzlich vermutet. Diese Vermutung entfällt nicht allein dadurch, dass der konkrete Account gelöscht wurde. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass der Nutzer unter demselben Namen ein neues Konto anlegt und erneut rechtswidrige Inhalte postet. Solange die Plattform nicht darlegen kann, dass dies technisch ausgeschlossen ist, bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen.

Rechtliche Hintergründe für Interessierte

Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sind die §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die Entscheidung bewegt sich im klassischen Spannungsfeld zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Im Rahmen der gebotenen Güterabwägung fiel das Ergebnis hier jedoch eindeutig aus, da die Profile ausschließlich der Diffamierung dienten und somit kein schutzwürdiger Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennbar war.

Die Haftung von Facebook als Host-Provider folgt den Grundsätzen der Störerhaftung. Die Plattform trifft zwar, wie mittlerweile auch Art. 8 DSA klarstellt, keine allgemeine proaktive Prüfpflicht; nach ständiger BGH-Rechtsprechung sind Internetplattformen aber ab positiver Kenntnis einer Rechtsverletzung zur Handlung verpflichtet, um eine Perpetuierung der Störung zu verhindern. Das Urteil des OLG konkretisiert dabei den Umfang des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB: Ist der Account selbst die Störungsquelle, kann seine vollständige Löschung geboten sein. Der Unterlassungsanspruch stützt sich auf die materiell-rechtliche Vermutung der Wiederholungsgefahr.

Einordnung und Auswirkungen auf künftiges Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte

Das Urteil des OLG Frankfurt ist ein klares und wichtiges Signal an die Betreiber sozialer Netzwerke. Sie werden stärker in die Pflicht genommen, bei systematischem Missbrauch ihrer Plattformen konsequent durchzugreifen. Zwar werden in der Praxis die meisten Nutzerkonten nicht ausschließlich für Diffamierungen genutzt, doch für Fälle gezielter und andauernder Hetze schafft diese Entscheidung eine neue und wirksame Handhabe. Betroffene erhalten ein schärferes Schwert, um sich nicht nur gegen einzelne Posts, sondern gegen die Quelle der andauernden Belästigung zur Wehr zu setzen.

Die Entscheidung sollte jedoch nicht ausufernd von den Gerichten auf andere Fälle übertragen werden. Dort, wo ein Profil zumindest auch genutzt wird, um mit zulässigen Beiträgen an der öffentlichen Meinungsbildung teilzunehmen, muss dies als schutzwürdiges Interesse des Accountinhabers in die Abwägung mit eingestellt werden. Eine endgültige Löschung eines derartigen Accounts darf nur die ultima ratio bleiben.

Der vollständige Text der Entscheidung ist hier abrufbar: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250000871 

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